Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat, wie kürzlich bekannt geworden, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (17.4.2018, Az. 1 S 419/18). Eine Neffe hatte für seine Tante am Tag nach deren Tod einen an die Stadt gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er hinter seinem Namen ein: (Betreuer). Auch auf einer Kostenübernahmeerklärung trug er seinen Namen ein. Für die Richter war der Zusatz „Betreuer“ allerdings nicht ausreichend, um damit deutlich zu machen, dass man im fremden Namen handeln würde. Außerdem ende die Betreuerstellung ohnehin mit dem Tod des Betreuten. Schließlich würde allein schon die Kostenübernahmeerklärung ausreichen, um die Zahlungspflicht des Neffen zu begründen. Dort heißt es nämlich unter anderem: „Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“

Holzkreuz ist nicht angemessen: Sozialamt muss Grabstein bezahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Stadt Mainz bewilligte die Bestattungs- und Friedhofskosten. Außerdem wollte die Mutter für ihre verstorbene Tochter aber auch noch einen Grabstein. Die Kosten hierfür beliefen sich laut Kostenvoranschlag auf ca. 3.100 Euro. Das Sozialamt lehnte jedoch ab: Ein Holzkreuz würde ausreichen. Außerdem gebe es Grabsteine bereits für 300 Euro. Das sah das Sozialgericht Mainz anders und verurteilte die Stadt zur teilweisen Übernahme der Kosten (Urteil vom 19.6.2018, Az. S 11 SO 33/15). Begründung: In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Der Grabstein müsse also übernommen werden. Es genüge jedoch eine Erstattung in Höhe von 1.856,40 €. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die das Gericht angefordert hatte.

Urteil: Sozialhilfeträger muss Pflegeheim die Bestattungskosten ersetzen

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ist ziemlich riskant, wenn ein Pflegeheim ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Beerdigung beauftragt. Dann ist die Pflegeeinrichtung Auftraggeber und muss zunächst die Kosten tragen. Ob es diese ersetzt bekommt ist fraglich. In einem aktuellen Fall hatte ein Heim aber Glück: Das Sozialgericht Gießen hat den Sozialhilfeträger zur Erstattung der Kosten verdonnert. Mehr lesen