Wenn Pflegegrad 2 vorliegt, dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld. Zahlt die Kasse dieses aus, so leiten Pflegebedürftige es häufig an private Pflegepersonen weiter. Doch dürfen Pflegebedürftige damit auch Personen beschenken, die gar keine Pflegeleistungen erbringen? Und wie sieht es mit denjenigen aus, die das Pflegegeld von einem Pflegebedürftigen erhalten: Müssen sie es womöglich versteuern? Wird es gar bei Sozialleistungen und Unterhalt angerechnet? All diese Fragen beantwortet dieser Beitrag. Und zum Schluss gibt es noch einen wichtigen Praxistipp.
Sozialhilfe
Spareinlage für Enkel: Sozialamt darf darauf zugreifen, wenn Oma die Heimkosten nicht aufbringen kann
Eine Großmutter spart für ihre zwei Enkel auf einem Sparkonto monatlich jeweils 50 Euro. Weil sie die Kosten der Heimunterbringung nicht vollständig aufbringen kann, springt das Sozialamt ein. Doch dieses verlangt von den Enkeln die Rückzahlung des Ersparten. Zu Recht, hat das Oberlandesgericht Celle im letzten Jahr entschieden (13. Februar 2020, Az. 6 U 76/19). Das könnte zwar dann anders sein, wenn eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ oder eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ vorläge. Das sei z.B. bei anlassbezogenen Geschenken der Fall, etwa bei Geldgeschenken zu Weihnachten oder zum Geburtstag. Hier spreche aber zum einen die vergleichsweise hohe Summe der jährlich geleisteten Beträge gegen ein Gelegenheitsgeschenk (die Großmutter bezieht nur 1.250 Euro Rente). Ebenso der Zweck der Zuwendungen. Es gehe um Kapitalaufbau. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle. Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar.
Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit: Einkommen der Eheleute darf nicht doppelt herangezogen werden
Urteil: Sterbegeldversicherung muss nicht für Pflege verwendet werden
Wer eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, der kann verpflichtet sein, das darin festgelegte Geld für die pflegerische Versorgung zu verwenden. Das scheidet allerdings aus, wenn das Geld ausgesondert wurde und nicht vorzeitig verwendet werden kann. Das Landessozialgericht Hamburg hat das bestätigt und in einem aktuellen Urteil (29.1.2019, Az. L 4 SO 20/18) erläutert: Es sei ausreichend, wenn die Fälligkeit der Versicherungssumme erst nach dem Tod des Versicherten eintrete. Selbst wenn die Versicherung dann gar nicht zur Bestattung eingesetzt werden sollte. Auch schade es nicht, wenn die Sterbegeldversicherung zeitgleich mit der Aufnahme in einem Pflegeheim abgeschlossen werde. Darin sei noch keine Absicht zu erkennen, Vermögen zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu verschieben.