Urteil: Corona-Einmalzahlung auch für Heimbewohner

Wer Sozialhilfe erhielt, der hatte für Mai 2021 Anspruch auf eine Corona-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Die Stadt Freiburg hatte einem Heimbewohner die Auszahlung jedoch versagt, weil er nur Hilfe zur Pflege und keine Grundsicherung erhalten hatte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat aber nun in zweiter Instanz bestätigt: Auch Heimbewohner haben Anspruch auf die Corona-Einmalzahlung, selbst wenn sie zwar keine Grundsicherung erhalten, aber im Rahmen der Hilfe zur Pflege einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale bezogen haben. Hier gibt es die Pressemitteilung. Und hier das Urteil im Volltext.

Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit: Einkommen der Eheleute darf nicht doppelt herangezogen werden

Zwei Gebisse Geldscheine

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Ehegatte im Heim gepflegt werden muss und nicht genügend Geld vorhanden ist, trägt das Sozialamt dem Grunde nach die Kosten. Bei der genauen Ermittlung der Kostenhöhe wird das Einkommen der Eheleute auf die Heimkosten angerechnet. Die ungedeckten Restkosten trägt dann das Sozialamt. So geschah es auch in einem Fall aus Hannover. Gleichzeitig nahm das Amt aber den zu Hause verbliebenen Ehegatten mit dem vollständigen Einkommen in die Pflicht. Diese Praxis hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jedoch untersagt und den Heranziehungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 16. Januar 2020, Az. L 8 SO 109/18). Für die Doppelbescheidung fehle die Rechtsgrundlage.

Urteil: Sterbegeldversicherung muss nicht für Pflege verwendet werden

RA Thorsten Siefarth - LogoWer eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, der kann verpflichtet sein, das darin festgelegte Geld für die pflegerische Versorgung zu verwenden. Das scheidet allerdings aus, wenn das Geld ausgesondert wurde und nicht vorzeitig verwendet werden kann. Das Landessozialgericht Hamburg hat das bestätigt und in einem aktuellen Urteil (29.1.2019, Az. L 4 SO 20/18) erläutert: Es sei ausreichend, wenn die Fälligkeit der Versicherungssumme erst nach dem Tod des Versicherten eintrete. Selbst wenn die Versicherung dann gar nicht zur Bestattung eingesetzt werden sollte. Auch schade es nicht, wenn die Sterbegeldversicherung zeitgleich mit der Aufnahme in einem Pflegeheim abgeschlossen werde. Darin sei noch keine Absicht zu erkennen, Vermögen zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu verschieben.

Oberbayern: Bezirk übernimmt ambulante Hilfe zur Pflege

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bezirk Oberbayern übernimmt die ambulante Hilfe zur Pflege (eine Leistung der Sozialhilfe) derzeit von den Landkreisen und kreisfreien Städten. Hilfeempfänger aus Stadt/Landkreis Rosenheim sowie den Landkreisen Dachau, Fürstenfeldbruck und München bekommen bereits ab 1. September ihre ambulanten Pflege-Leistungen vom Bezirk, Betroffene aus dem restlichen Oberbayern ab 1. Januar 2019. Dazu hat der Bezirk jetzt in einer Broschüre alle Leistungen der ambulanten Pflege und wichtige Informationen zusammengefasst. Das barrierefreie 60-seitige Heft kann unter Telefon 089 2198-90018, Fax 089 2198-90099 oder unter www.bezirk-oberbayern.de/publikationen/soziales bestellt werden. Im Internet steht der barrierefreie Leitfaden zum Download (pdf, 1,5 MB) bereit.