Keine Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen

Nach Ausbruch der COVID19-Pandemie wurde eine Heimbewohnerin im März 2020 von ihrem Sohn nach Haus geholt und dort versorgt. Der Vertrag mit dem Heim lief weiter, das Heimentgelt wollte man aber nur noch teilweise bezahlen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Beschluss vom 28. April 2022, Az. III ZR 240/21). Begründung: Trotz der hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen konnte die Pflege weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Es lag also keine Nicht- oder Schlechtleistung vor. Auch eine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen habe sich die Geschäftsgrundlage nicht schwerwiegend geändert. Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hätten primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter gedient. Der Vertragszweck sei dadurch nicht in Frage gestellt worden. Zumal die Einschränkungen sozialer Kontakte („Lockdown“) das gesamte gesellschaftlichen Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfasst hätten. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Urteil: Sozialamt kann Pflegebedürftigen nicht wegen Behinderung zum Heimwechsel zwingen

 

Rollstuhl

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 3. Mai 2021 entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen. Das Sozialamt kann die Bewohner nicht zu einem solchen Wechsel zwingen.

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Corona-Schutzimpfung: 83-jähriges Ehepaar hat keinen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber Heimbewohnern

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 22. Januar 2021 die Beschwerde von 83-jährigen Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abge­lehnt (Az. 13 B 58/21). Das Ehepaar hatten eine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beansprucht. Ihr Argument: Sie gehörten aufgrund ihres Alters zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hät­ten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst vor allem Bewohnerinnen und Be­wohner der Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, geimpft würden.

Das Gericht entscheidet jedoch: Die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sei nicht zu beanstanden. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe ausdrücklich vor, dass innerhalb der Gruppe der Über-80-Jährigen auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimm­te Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflege­heimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten. Denn sie seien im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen. Außerdem könnten sie sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen naheste­henden Personen beschränken.

Anziehen von Kompressionsstrümpfen im Heim: Externe Fachkräfte notwendig?

Zwei Beine mit rotweißen Strümpfen

Eine Ärztin hatte ihrem Patienten das tägliche Anziehen von Kompressionsstrümpfen verordnet. Dieser lebt jedoch in einem Heim für Menschen mit Behinderung. Deswegen hatte die Kasse es abgelehnt, die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst zu übernehmen. Das Anziehen könne das Heim erledigen. Der Patient hat dagegen geklagt und in erster und zweiter Instanz verloren. Das Bundessozialgericht hat die Urteile jedoch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (7. Mai 2020, Az. B 3 KR 4/19 R). Es müsse genau geklärt werden, ob das Heimpersonal dazu in der Lage ist. Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Patienten. Jedenfalls sei das Anziehen von Kompressionsstrümpfen nicht mit dem Anziehen von Thrombosestrümpfen vergleichbar. So hatte noch die Vorinstanz argumentiert.