Nach Ausbruch der COVID19-Pandemie wurde eine Heimbewohnerin im März 2020 von ihrem Sohn nach Haus geholt und dort versorgt. Der Vertrag mit dem Heim lief weiter, das Heimentgelt wollte man aber nur noch teilweise bezahlen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Beschluss vom 28. April 2022, Az. III ZR 240/21). Begründung: Trotz der hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen konnte die Pflege weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Es lag also keine Nicht- oder Schlechtleistung vor. Auch eine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen habe sich die Geschäftsgrundlage nicht schwerwiegend geändert. Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hätten primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter gedient. Der Vertragszweck sei dadurch nicht in Frage gestellt worden. Zumal die Einschränkungen sozialer Kontakte („Lockdown“) das gesamte gesellschaftlichen Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfasst hätten. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Heimvertrag
Reservierungsgebühr für Platz in Pflegeeinrichtung ist unzulässig
Bundesgerichtshof kippt Reservierungsgebühr f. Platz im Pflegeheim. Was bislang schon f. gesetzl. Pflegeversicherte gilt, muss nun auch für privat Versicherte gelten. (Urt. v. 15. Juli 2021, Az. III ZR 225/20). Eine Erläuterung des Urteils gibt es bei LTO: https://t.co/l0gjdnINWi
— RA Thorsten Siefarth (@RASiefarth) July 16, 2021
Rüpeleien eines Angehörigen rechtfertigen Kündigung der Heimbewohnerin
Eine Heimbewohnerin ist geistig und körperlich behindert und hat einen hohen Pflegebedarf. Rechtlich betreut wird sie von ihrer Mutter. Deren Lebensgefährte hat sich in der Pflegeeinrichtung ziemlich rüpelhaft verhalten. Deswegen hat das Heim der Bewohnerin außerordentlich gekündigt. Die Kündigung war ausnahmsweise gerechtfertigt. So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Mehr lesen
Kann man einen Heimvertrag befristen?
Mit dieser Frage beschäftigt sich die Rechtsberatung des BIVA (Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.). Kurz zusammengefasst: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist die Befristung eines Wohn- und Betreuungsvertrags (Heimvertrag) nur dann möglich, wenn dies den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige erst in ein paar Monaten zu einem Angehörigen ziehen kann, bis dahin aber versorgt sein muss. Eine Einrichtung ihrerseits kann grundsätzlich keine Befristung vorschreiben. Allenfalls kann sie in konkret benannten Fällen nach § 8 Abs. 4 WBVG die Versorgung ausschließen, weil die dafür erforderlichen Mittel (Personal und Ausstattung) nicht gegeben sind. Und dann kündigen, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Der komplette Beitrag des BIVA findet sich hier.
Pflegeeinrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung dürfen Sicherheitsleistung verlangen
Pflegeeinrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung des Heimbewohners zur Sicherheitsleistung verlangen. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die zur Sozialhilfe berechtigt sind. Das hat aktuell der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 5.4.2018, Az. III ZR 36/17). Der Träger des Pflegeheims rechne direkt mit dem Pflegebedürftigen ab (dieser hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Pflegekasse). Deswegen sei der Pflegebedürftige alleiniger Schuldner. Es bestehe deswegen ein Sicherungsbedürfnis des Heimträgers, sich gegen Zahlungsunfähigkeit des Bewohners abzusichern. Diesem Bedürfnis trage auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Rechnung. Danach sei die Sicherheitsleistung bei dem Kostenerstattungsverfahren nicht verboten (hier eine Kaution in Höhe des zweifachen Monatspflegesatzes).
Urteil: Kautionsvereinbarung im Heimvertrag ist wirksam
Nach § 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz können Heimbetreiber mit den Bewohnern vereinbaren, dass diese eine Kaution (bzw. Sicherheit) leisten müssen. In Absatz 4 dieser Vorschrift ist das allerdings eingeschränkt, bzw. ausgeschlossen, wenn der Bewohner bestimmte Leistungen von den Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern bezieht. Wenn das Heim allerdings mit einem sogenannten Selbstzahler einen Heimvertrag abschließt, wenn also weder Pflegekasse noch Sozialhilfe, sondern alleine der Bewohner für die Heimkosten aufkommt, dann greift diese Einschränkung nicht. Das hat das Oberlandesgericht Köln jetzt klargestellt (Urteil vom 16.12.2016, Az. 6 U 71/16) und eine entsprechende Klausel im Heimvertrag für wirksam erachtet.