Reservierungsgebühr für Platz in Pflegeeinrichtung ist unzulässig

BGH-Urteil: Private Krankenversicherung muss auch für Wartung von Hilfsmitteln zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoFür die Beinprothese eines Mannes, ein computergesteuertes Kniegelenk, war nach 24 Monaten eine Service-Inspektion fällig. Die Kosten in Höhe von knapp 1.700 Euro wollte die private Krankenversicherung aber nicht zahlen. Es handele sich laut Versicherung um keine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Der Bundesgerichtshof sah das anders (Urteil vom 7.11.2018, Az. IV ZR 14/17). Der Tarif des Mannes beinhalte „Kosten für technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen“. Das umfasse alle Kosten, „die er aufwenden muss, um das Hilfsmittel in einem technisch sicheren und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten“. Also: Die Versicherung muss auch die Wartung bezahlen – und zwar dann, wenn sie „technisch geboten“ ist. Ob das hier der Fall war, muss jetzt noch das Landgericht Stuttgart klären.

Sozialrecht: Bei einem Beratungsfehler muss der Behördenträger haften!

RA Thorsten Siefarth - Logo„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch“. So steht es in § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter einer Behörde oder eines Sozialversicherungsträgers bei der Beratung einen Fehler macht? Pech gehabt? Keinesfalls! Denn in diesem Fall kann Schadensersatz fällig werden. Das regelt § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beratungspflicht ist also keinesfalls ein zahnloser Tiger. Das zeigt einmal mehr ein aktueller Fall, der vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Das Sozialamt hatte es versäumt, die Mutter eines jungen Mannes mit geistiger Behinderung darauf hinzuweisen, dass ihr Sohn Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnte. Nun wird wohl Schadensersatz fällig, über dessen Höhe ein unteres Gericht entscheiden muss.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen: BGH hält Regelungen für teilweise verfassungswidrig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Es geht um eine Patientin, die Krebs hat, eine ärztliche Behandlung aber verweigert. Sie kann jedoch wegen einer schizoaffektiven Psychose keinen freien Willen bilden und müsste zu ihrem eigenen Schutz zwangsbehandelt werden. Die aktuelle Gesetzeslage lässt dies aber nicht zu. Mehr lesen