Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss über eine Zwangsmedikation (4.6.2014, Az. XII ZB 121/14) deutliche Worte gefunden. Zunächst hat er darauf hingewiesen, dass der Betroffene vor einer Zwangsmedikation von dem Sinn der Maßnahme überzeugt werden muss. Das sei gesetzlich in § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB ausdrücklich vorgeschrieben und deswegen unerlässlich. Das Ausgangsgericht hatte dies nur recht nachlässig geprüft. Ebenso wie die Frage, ob der Nutzen der Zwangsmedikation die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Ein Gutachter hatte nur „berechtigte Besserungshoffungen“ bescheinigt, eine spätere Gutachterin meinte sogar: eine „Veränderung bzw. Verbesserung des Zustands [der Betroffenen] sei zweifelhaft“. Ergebnis: Die Entscheidung des Ausgangsgerichts war rechtsfehlerhaft.