Rüpeleien eines Angehörigen rechtfertigen Kündigung der Heimbewohnerin

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Heimbewohnerin ist geistig und körperlich behindert und hat einen hohen Pflegebedarf. Rechtlich betreut wird sie von ihrer Mutter. Deren Lebensgefährte hat sich in der Pflegeeinrichtung ziemlich rüpelhaft verhalten. Deswegen hat das Heim der Bewohnerin außerordentlich gekündigt. Die Kündigung war ausnahmsweise gerechtfertigt. So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden.



Hoher Pflegebedarf der Bewohnerin

Der Lebensgefährte der Mutter soll die Mitarbeiter insgesamt persönlich herabgewürdigt haben. Unter anderem durch Bezeichnungen wie „Idioten“ und „Saftladen“. Außerdem soll er sich respektlos verhalten, die Mitarbeiter gemaßregelt und es zuletzt sogar darauf angelegt haben, „sie im Vorbeigehen zu rempeln“. Er habe „unmotiviert geschrien und geflucht und dabei in emotionaler Weise mit einem Publikmachen über das Fernsehen und mit juristischen Schritten gedroht“. Insgesamt habe er eine beängstigende Atmosphäre geschaffen.

Betreuerin hatte ihren Lebensgefährten nicht im Griff

Da Gespräche nichts genutzt hatten, hat die Pflegeeinrichtung der Bewohnerin schließlich gekündigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Kündigung nunmehr bestätigt.

Die Begründung: Die Mutter habe als Betreuerin nicht ausreichend auf ihren Lebensgefährten eingewirkt. Außerdem bat das klagende Pflegeheim bereits kurz nach Einzug der Bewohnein darum, bestehende Konflikte im Gespräch zu klären. Sie stellte andernfalls eine fristlose Kündigung in Aussicht. Die Betreuerin wies die Vorwürfe zurück und beanstandete ihrerseits die Betreuung und Pflege. Eine Einigung kam nicht zustande. Insgesamt war das eine grobe Pflichtverletzung, so das Oberlandesgericht.

Interessenabwägung notwendig

Auf der anderen Seite seien die Interessen der pflebedürftigen Tochter zu berücksichtigen. Die Bewohnerin könne sich als schwerbehinderter Mensch nicht selbst helfen. Sie sei existenziell darauf angewiesen, dass sich andere ihrer annehmen und ihre Rechte wahren.

Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Bewohnerin und der Pflegeeinrichtung sei aber zu berücksichtigen, dass die Betreuung und Pflege der Bewohnerin ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Heimbewohnerin erfordere. Ebenso zu deren Angehörigen. Das dazu erforderliche Mindestmaß eines Vertrauensverhältnisses bestehe jedoch seit geraumer Zeit nicht mehr. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könne.

Längere Räumungsfrist

In Hinblick auf die Schwierigkeiten, einen angemessenen anderen Heimplatz zu finden, wurde allerdings eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2019 bestimmt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beklagte Bewohnerin hat Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Referenz: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Mai 2019, Az. 2 U 121/18

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2019

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