ambulanter Pflegedienst
Saarland verschärft Kontrolle von ambulanten Pflegediensten
Der saarländische Landtag hat am 15. März Änderungen im Landesheimgesetz beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere die Ausdehnung des staatlichen Schutzes auf alternative Betreuungs- und Lebenssituationen in der Pflege. Zudem fallen in Zukunft auch die ambulanten Pflegedienste unter staatliche Aufsicht. Die Novellierung soll die Möglichkeiten, um auf Missstände reagieren zu können, verbessern. Mehr lesen
Schreiben stoppt Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Laut einem Bericht der Münchner tz (Armin Geier) lassen sich manche ambulante Pflegedienste zur Zeit von ihren Kunden ein Dokument unterschreiben. Darin heißt es unter anderem: „Weiterhin widerspreche ich bzw. wünsche ich ausdrücklich nicht, von den Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Rahmen der Qualitätsprüfung nach §§ 112 ff. SGB XI angerufen, besucht und/oder befragt zu werden.“ Damit wird verhindert, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei seinen Qualitätsprüfungen bei dem Betroffenen nachschauen darf (inkl. Blick in die Pflegedokumentation). Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege prüft angeblich, wie es gegen diese Praxis vorgehen kann.
Gesetz kommt schneller als gedacht: Kontrolle von Pflegediensten wird intensiviert
Wie Dirk Banse, Anette Dowideit in der WELT berichten, soll bereits am Dienstag bei einer vorgezogenen Sitzung im Kabinett der Gesetzentwurf für das Pflegestärkungsgesetz III verabschiedet werden. Darin soll es auch darum gehen, dem Abrechnungsbetrug bei den Pflegediensten entgegenzuwirken. Unter anderem sollen die gesetzlichen Krankenkassen künftig die Abrechnungen sämtlicher ambulanter Pflegedienstbetreiber überprüfen dürfen. Dabei soll es nicht mehr darauf ankommen, ob die Patienten Geld aus der Kranken- oder der Pflegekasse beziehen. Bislang ist eine Kontrolle solcher Pflegedienste nicht möglich, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten. Krankenkassen sollen außerdem Leistungen nach SGB XI (Pflegeversicherung), Pflegekassen Leistungen nach SGB V (Krankenversicherung) prüfen können.