NRW führt neue Meldepflicht für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ein

RA Thorsten Siefarth - LogoAlle in Nordrhein-Westfalen ambulant tätigen Pflege- und Betreuungsdienste sind ab sofort verpflichtet, ihre Tätigkeit bis spätestens zum 30. Juni 2016 bei den zuständigen Aufsichtsbehörden der Kreise und kreisfreien Städten anzumelden. Ambulante Dienste mussten ihre Daten bisher nur den Pflegekassen vorlegen. Mehr lesen

Förderung ambulanter Pflegedienste: Gerichtsbescheid erstritten!

RA Thorsten Siefarth - LogoEinmal in eigener Sache: Vor dem Verwaltungsgericht Regensburg konnte ein von mir vertretener Pflegedienst zwei obsiegende Gerichtsbescheide erreichen (parallele Entscheidungen mit den Aktenzeichen RN 4 K 14.1582, RN 4 K 14.1646). Es ging um die Förderrichtlinie des Landkreises Rottal-Inn. Diese orientiert sich bei der Bemessung der Fördersumme am Pflegepersonal, ließ bestimmte Mitarbeiter jedoch außen vor. Zu Unrecht, wie das Gericht entschieden hat. Die Landkreise müssen bei der Bemessung der Förderung alle Mitarbeiter berücksichtigen, die für die Versorgung von Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Sie dürfen nicht einfach nach bestimmten Qualifikationen unterscheiden.

Gerne berate ich Pflegedienste zur Umsetzung ihrer Ansprüche!

Geschenke annehmen verboten: Auch im ambulanten Pflegedienst?

RA Thorsten Siefarth - LogoWeithin bekannt ist, dass es die Heimgesetze der Bundesländer den Mitarbeitern der stationären Pflegeeinrichtungen grds. verbieten, Geschenke anzunehmen. Wie sieht es aber in ambulanten Pflegediensten aus? Über einen solchen Fall hatte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu entscheiden. Es ging um die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes, die in einem Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Mehr lesen

WhatsApp-Nutzung durch ambulanten Pflegedienst derzeit unzulässig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Berliner Datenschutzbeauftragte hat soeben seinen Datenschutzbericht (pdf) veröffentlicht. Darin berichtet er von der Prüfung eines ambulanten Pflegedienstes, der den WhatsApp-Nachrichtendienst nutzt (s. Seite 15). Das Fazit aus dem Bericht:

Instant-Messaging kann auch im sensitiven Bereich der Pflegedienste eingesetzt werden, bedarf jedoch vielfältiger sicherheitstechnischer Vorkehrungen und insbesondere einer zuverlässigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die Nutzung von WhatsApp in der derzeitigen Ausgestaltung des Dienstes ist unzulässig.