Unterlagen Pflegebedürftiger per Fax versenden?

RA Thorsten Siefarth - LogoBei der Fax-Versendung von Unterlagen, die Daten von Pflegebedürftigen enthalten, ist Vorsicht geboten. So muss z. B. gewährleistet sein, dass auf der Gegenseite auch wirklich nur die Berechtigten die Unterlagen einsehen können. Doch das Problem ist viel grundsätzlicher: Ist die Faxversendung von Unterlagen Pflegebedürftiger überhaupt erlaubt? Mehr lesen

Videoüberwachung im Eingangsbereich von Pflegeunternehmen: guter Grund notwendig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System setzt voraus, dass dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Außerdem darf das schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil bekräftigt (27.3.2019, Az. BVerwG 6 C 2.18). Es ging um eine Zahnarztpraxis, in deren Eingangsbereich eine Kamera installiert war. Die Bilder erfassten den Raum von der Eingangstür bis zum Empfangstresen. Ebenso ein Wartezimmer. Sie wurden live in die Behandlungszimmer übertragen, jedoch nicht gespeichert. Das war rechtswidrig, so die Richter. Denn die Zahnärztin konnte keine Gründe für die Überwachung liefern. Etwa Anhaltspunkte, dass Straftaten zu befürchten seien. Dieses Urteil lässt sich ohne Einschränkung auch auf Pflegeunternehmen übertragen.

Urteil zur Auskunft über Arbeitnehmerdaten: „Im Prinzip alles“

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer wollte Auskunft über seine beim Arbeitgeber gespeicherten Daten. Auch zu internen Ermittlungen und Dokumenten in der Personalakte. Wie die Stuttgarter Zeitung vom 18.3.2019 berichtet, hatte der Arbeitnehmer damit nun auch in zweiter Instanz Erfolg. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg habe das Auskunftsrecht von Arbeitnehmern sehr weit ausgelegt. Das Gericht berufe sich dabei auf § 15 der Datenschutzgrundverordnung. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg kommentiere das Urteil mit: Es müsse „im Prinzip alles“ herausgegeben werden. Allerdings wurde vom Arbeitgeber Revision gegen das Urteil eingelegt.

Lösung in Sicht: Kasse gibt Pflegedienst Auskunft über Versichertendaten

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Pflegedienste ist es nicht ganz einfach, bei der Kasse Auskunft über das Budget ihrer Klienten im Rahmen von § 45b SGB XI zu erhalten (Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen). Dies wird meistens unter dem Hinweis auf Datenschutzgründe abgelehnt. Wie nun auf dem Online-Portal von Häusliche Pflege berichtet wird, zeichnet sich in Thüringen mit der AOK PLUS eine Lösung ab. Ein Pflegedienst konnte folgendes erreichen: Wenn der Versicherte eine Vollmacht zur Datenweitergabe unterschreibt und der Pflegedienst diese an die Kasse weiterleitet, dann wird nunmehr Auskunft erteilt.