Unterlagen Pflegebedürftiger per Fax versenden?

RA Thorsten Siefarth - LogoBei der Fax-Versendung von Unterlagen, die Daten von Pflegebedürftigen enthalten, ist Vorsicht geboten. So muss z. B. gewährleistet sein, dass auf der Gegenseite auch wirklich nur die Berechtigten die Unterlagen einsehen können. Doch das Problem ist viel grundsätzlicher: Ist die Faxversendung von Unterlagen Pflegebedürftiger überhaupt erlaubt? Mehr lesen

Videoüberwachung im Eingangsbereich von Pflegeunternehmen: guter Grund notwendig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System setzt voraus, dass dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Außerdem darf das schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil bekräftigt (27.3.2019, Az. BVerwG 6 C 2.18). Es ging um eine Zahnarztpraxis, in deren Eingangsbereich eine Kamera installiert war. Die Bilder erfassten den Raum von der Eingangstür bis zum Empfangstresen. Ebenso ein Wartezimmer. Sie wurden live in die Behandlungszimmer übertragen, jedoch nicht gespeichert. Das war rechtswidrig, so die Richter. Denn die Zahnärztin konnte keine Gründe für die Überwachung liefern. Etwa Anhaltspunkte, dass Straftaten zu befürchten seien. Dieses Urteil lässt sich ohne Einschränkung auch auf Pflegeunternehmen übertragen.

Urteil zur Auskunft über Arbeitnehmerdaten: „Im Prinzip alles“

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer wollte Auskunft über seine beim Arbeitgeber gespeicherten Daten. Auch zu internen Ermittlungen und Dokumenten in der Personalakte. Wie die Stuttgarter Zeitung vom 18.3.2019 berichtet, hatte der Arbeitnehmer damit nun auch in zweiter Instanz Erfolg. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg habe das Auskunftsrecht von Arbeitnehmern sehr weit ausgelegt. Das Gericht berufe sich dabei auf § 15 der Datenschutzgrundverordnung. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg kommentiere das Urteil mit: Es müsse „im Prinzip alles“ herausgegeben werden. Allerdings wurde vom Arbeitgeber Revision gegen das Urteil eingelegt.

Lösung in Sicht: Kasse gibt Pflegedienst Auskunft über Versichertendaten

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Pflegedienste ist es nicht ganz einfach, bei der Kasse Auskunft über das Budget ihrer Klienten im Rahmen von § 45b SGB XI zu erhalten (Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen). Dies wird meistens unter dem Hinweis auf Datenschutzgründe abgelehnt. Wie nun auf dem Online-Portal von Häusliche Pflege berichtet wird, zeichnet sich in Thüringen mit der AOK PLUS eine Lösung ab. Ein Pflegedienst konnte folgendes erreichen: Wenn der Versicherte eine Vollmacht zur Datenweitergabe unterschreibt und der Pflegedienst diese an die Kasse weiterleitet, dann wird nunmehr Auskunft erteilt.

Datenschutzverletzung bei Patientendaten: Neuregelung soll das verhindern

RA Thorsten Siefarth - LogoIch hatte hier darüber berichtet, dass Kassen unzulässig Einblick in Unterlagen nehmen, die alleine für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) bestimmt sind. Nun wird auf Bundesebene gerade ein neues Verfahren abgestimmt: Danach werden die Kasse weiterhin personenbezogene Daten bei den Leistungserbringern abfragen können (insbesondere wenn es um Einzelfallbegutachtungen geht). Der Rücklauf soll dann aber alleine über den MDK gehen. Bislang wird dies meist über die Kasse abgewickelt. Die Mitarbeiter haben den Umschlag mit den Daten (ungeöffnet!) an den MDK weiterzuleiten (Umschlagsverfahren). Da die Umschläge jedoch reihenweise von den Kassenmitarbeitern geöffnet werden (und damit das Recht auf Datenschutz verletzt wird), ist ein neues Verfahren notwendig geworden.

Unzulässig: Kassen nehmen Einblick in Patientenunterlagen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, hatte in ihrem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 Datenschutzverstöße beim sogenannten Umschlagsverfahren festgestellt. Bei diesem Verfahren werden die Patientenunterlagen von den Ärzten in einen Umschlag gesteckt und über die Kassen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. An sich darf der Umschlag nur von den Mitarbeitern des MDK geöffnet werden. Viele Kassenmitarbeiter öffnen diese Umschläge nach den Feststellungen der Bundesdatenschutzbeauftragten aber dennoch. Das soll ab 2016 neu geregelt werden. Die Ärzte müssen die Dokumente dann direkt an den MDK übermitteln. Bis dahin sind beide Verfahren möglich.