Videoüberwachung im Eingangsbereich von Pflegeunternehmen: guter Grund notwendig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System setzt voraus, dass dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Außerdem darf das schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil bekräftigt (27.3.2019, Az. BVerwG 6 C 2.18). Es ging um eine Zahnarztpraxis, in deren Eingangsbereich eine Kamera installiert war. Die Bilder erfassten den Raum von der Eingangstür bis zum Empfangstresen. Ebenso ein Wartezimmer. Sie wurden live in die Behandlungszimmer übertragen, jedoch nicht gespeichert. Das war rechtswidrig, so die Richter. Denn die Zahnärztin konnte keine Gründe für die Überwachung liefern. Etwa Anhaltspunkte, dass Straftaten zu befürchten seien. Dieses Urteil lässt sich ohne Einschränkung auch auf Pflegeunternehmen übertragen.

Videoüberwachung: Bundesarbeitsgericht lockert Vorgaben zur Verwertbarkeit

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nachdem ein Fehlbestand bei den Waren festgestellt wurde, hatte der Arbeitgeber das Videomaterial überprüft und festgestellt, dass eine Mitarbeiterin vereinnahmtes Geld nicht in die Kasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte er ihr außerordentlich und fristlos. Das Problem im Kündigungsschutzprozess: An sich sind Überwachungsdaten zügig zu löschen, hier waren sie aber ca. 6 Monate gespeichert. Durfte der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen dennoch verwerten? Ja, sagen die Richter am Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.8.2018, Az. 2 AZR 133/18). Allerdings gilt das nicht per se. Es muss eine Interessensabwägung stattfinden. Diese kann immerhin dazu führen, dass die Bilder verwertet werden dürfen. Z.B. wenn der Arbeitgeber nur auf diesem Weg nachweisen kann, dass der Mitarbeiter sein Eigentum verletzt hat.