Diebstahl von Desinfektionsmittel: Außerordentliche Kündigung rechtens!

Mann hält zwei Flaschen Desinfektionsmittel vor dem Bauch

Ein Arbeitnehmer hatte im März 2020 einen Liter Desinfektionsmittel gestohlen. Der damalige Wert: 40 Euro. Wegen des Diebstahls wurde dem Arbeitnehmer außerordentlich und fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt in zweiter Instanz entschieden hat (Urteil vom 14. Januar 2021, Az. 5 Sa 483/20). Die Äußerungen des Arbeitnehmers seien nicht glaubhaft und entschuldigten ihn nicht. Noch dazu habe er das Desinfektionsmittel entwendet als dieses Mangelware war. Damit habe er in Kauf genommen, dass die übrigen Arbeitnehmer nicht ausreichend versorgt werden konnten. Obwohl der Arbeitnehmer lange bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, hielt das Gericht eine Abmahnung nicht für notwendig. Auch die Abwägung aller Umstände fiel zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts (pdf).

Videoüberwachung: Bundesarbeitsgericht lockert Vorgaben zur Verwertbarkeit

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nachdem ein Fehlbestand bei den Waren festgestellt wurde, hatte der Arbeitgeber das Videomaterial überprüft und festgestellt, dass eine Mitarbeiterin vereinnahmtes Geld nicht in die Kasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte er ihr außerordentlich und fristlos. Das Problem im Kündigungsschutzprozess: An sich sind Überwachungsdaten zügig zu löschen, hier waren sie aber ca. 6 Monate gespeichert. Durfte der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen dennoch verwerten? Ja, sagen die Richter am Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.8.2018, Az. 2 AZR 133/18). Allerdings gilt das nicht per se. Es muss eine Interessensabwägung stattfinden. Diese kann immerhin dazu führen, dass die Bilder verwertet werden dürfen. Z.B. wenn der Arbeitgeber nur auf diesem Weg nachweisen kann, dass der Mitarbeiter sein Eigentum verletzt hat.

Krankenschwester entwendet 8 halbe Brötchen: Kündigung unwirksam!

RA Thorsten Siefarth - LogoIm Pausenraum eines Krankenhauses in Hamburg wurden im Kühlschrank belegte Brötchen gelagert, welche für externe Mitarbeiter (z.B. Rettungssanitäter) bestimmt waren. Eines Morgens entnahm die Klägerin, eine Krankenschwester, 8 halbe belegte Brötchenhälften dem Kühlschrank, und stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, jedenfalls eine Hälfte auch durch die Klägerin. Als die Klägerin später zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein, weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Die Beklagte kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Dagegen wehrte sich die Krankenschwester vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Mit Erfolg! Mehr lesen