Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI können noch bis 2018 geltend gemacht werden

RA Thorsten Siefarth - LogoBisher gab es nach § 45b SGB XI zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von zuletzt 104 oder 208 Euro. Diese wurden zum 1.1.2017 gestrichen und durch den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von nur noch bis zu 125 Euro ersetzt. In § 144 Abs. 2 SGB XI ist nun geregelt, dass Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 (also die erhöhten Beträge) noch bis Ende des Jahres 2018 geltend gemacht werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Mittel eigentlich bereits zum 30.6.2016 verfallen waren. Wichtig: Ein Vorab-Antrag bei den Kassen musste nicht gestellt werden. Es bedarf lediglich des Antrags auf Kostenerstattung, dem die Rechnungen der Pflegedienste aus den Jahren 2015 und 2016 beizufügen sind.

Streit um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

RA Thorsten Siefarth - LogoAuslöser war die Barmer GEK. Sie gewährt zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI erst ab Antragstellung. Damit kann für davor liegende Zeiten nichts angespart werden. Andere Kassen handhaben das (noch) anders. Ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes (pdf, 2 MB) stärkt nun die Auffassung der Kasse. Rechtlich ist die Ansicht des Amtes jedoch anzweifelbar (dazu wird von mir in der April-Ausgabe von „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ ein Beitrag erscheinen). Es laufen mehreren Verfahren vor den Sozialgerichten, deren Ausgang abzuwarten ist. Versicherten kann man nur den Rat geben, bei der Kasse frühzeitig einen Antrag zu stellen, der alle (!) gesetzlich zustehenden Leistungen umfasst. Selbst wenn die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungleistungen noch gar nicht akut sind. Und: Werden Leistungen nur ab Antragstellung gewährt, dann sollte man unbedingt Widerspruch einlegen!

Lösung in Sicht: Kasse gibt Pflegedienst Auskunft über Versichertendaten

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Pflegedienste ist es nicht ganz einfach, bei der Kasse Auskunft über das Budget ihrer Klienten im Rahmen von § 45b SGB XI zu erhalten (Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen). Dies wird meistens unter dem Hinweis auf Datenschutzgründe abgelehnt. Wie nun auf dem Online-Portal von Häusliche Pflege berichtet wird, zeichnet sich in Thüringen mit der AOK PLUS eine Lösung ab. Ein Pflegedienst konnte folgendes erreichen: Wenn der Versicherte eine Vollmacht zur Datenweitergabe unterschreibt und der Pflegedienst diese an die Kasse weiterleitet, dann wird nunmehr Auskunft erteilt.