Streit um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

RA Thorsten Siefarth - LogoAuslöser war die Barmer GEK. Sie gewährt zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI erst ab Antragstellung. Damit kann für davor liegende Zeiten nichts angespart werden. Andere Kassen handhaben das (noch) anders. Ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes (pdf, 2 MB) stärkt nun die Auffassung der Kasse. Rechtlich ist die Ansicht des Amtes jedoch anzweifelbar (dazu wird von mir in der April-Ausgabe von „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ ein Beitrag erscheinen). Es laufen mehreren Verfahren vor den Sozialgerichten, deren Ausgang abzuwarten ist. Versicherten kann man nur den Rat geben, bei der Kasse frühzeitig einen Antrag zu stellen, der alle (!) gesetzlich zustehenden Leistungen umfasst. Selbst wenn die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungleistungen noch gar nicht akut sind. Und: Werden Leistungen nur ab Antragstellung gewährt, dann sollte man unbedingt Widerspruch einlegen!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert