Umstellung auf Pflegegrade: Bundesversicherungsamt zieht positive Bilanz

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit dem 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und mit ihm ein neues Begutachtungsverfahren. Seitdem werden anhand des Grades der Selbstständigkeit fünf Pflegegrade anstatt der bisherigen drei Pflegestufen ermittelt. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat die praktische Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen schwerpunktmäßig bei zwölf Pflegekassen geprüft. Dabei zeigte sich, dass es bei der Überleitung von Pflegestufen auf Pflegegrade zu keinen gravierenden Problemen gekommen ist. Auch beim Besitzstandsschutz gab es nur wenig Fehlerfeststellungen. Etwas mehr Unstimmigkeiten wurden erkannt bei den Übergangsregelungen zur Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen. Den Bericht gibt es online beim BVA.

Rehabilitation: Versicherte müssen Reha-Einrichtungen nicht die Mehrkosten ersetzen

RA Thorsten Siefarth - LogoGesetzlich Krankenversicherte können eine Rehabilitationseinrichtung grundsätzlich frei wählen. Das kann selbst dann möglich sein, wenn die Behandlung mit Mehrkosten verbunden ist. In der Vergangenheit hatten die Kassen die Reha-Einrichtungen aufgefordert, diese zusätzlichen Kosten direkt mit den Versicherten abzurechnen. Wie aerzteblatt.de nun meldet, ist das laut einer Prüfung des Bundesversicherungsamtes nicht rechtens. Die Versicherten können allenfalls von den Krankenkasse auf den Differenzbetrag in Anspruch genommen werden.

Streit um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

RA Thorsten Siefarth - LogoAuslöser war die Barmer GEK. Sie gewährt zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI erst ab Antragstellung. Damit kann für davor liegende Zeiten nichts angespart werden. Andere Kassen handhaben das (noch) anders. Ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes (pdf, 2 MB) stärkt nun die Auffassung der Kasse. Rechtlich ist die Ansicht des Amtes jedoch anzweifelbar (dazu wird von mir in der April-Ausgabe von „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ ein Beitrag erscheinen). Es laufen mehreren Verfahren vor den Sozialgerichten, deren Ausgang abzuwarten ist. Versicherten kann man nur den Rat geben, bei der Kasse frühzeitig einen Antrag zu stellen, der alle (!) gesetzlich zustehenden Leistungen umfasst. Selbst wenn die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungleistungen noch gar nicht akut sind. Und: Werden Leistungen nur ab Antragstellung gewährt, dann sollte man unbedingt Widerspruch einlegen!

Zusatzbeiträge bei der Krankenversicherung: Keine übereilten Entscheidungen treffen!

RA Thorsten Siefarth - LogoZum 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Gleichzeitig erfolgt die Einführung von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen, wodurch die betroffenen Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht erhalten. Was jedoch wenig bekannt ist: Die Mitglieder können immer ihre Krankenkasse wechseln, wenn sie dort länger als 18 Monate versichert waren. Der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Dr. Maximilian Gaßner, rät daher den Versicherten, keine übereilten Entscheidungen zu treffen und bei der Wahl der Krankenkasse nicht nur auf die Unterschiede beim Zusatzbeitrag zu achten. Mehr lesen