Zum 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Gleichzeitig erfolgt die Einführung von kassenindividuellen Zusatzbeiträgen, wodurch die betroffenen Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht erhalten. Was jedoch wenig bekannt ist: Die Mitglieder können immer ihre Krankenkasse wechseln, wenn sie dort länger als 18 Monate versichert waren. Der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Dr. Maximilian Gaßner, rät daher den Versicherten, keine übereilten Entscheidungen zu treffen und bei der Wahl der Krankenkasse nicht nur auf die Unterschiede beim Zusatzbeitrag zu achten.
„Es ist richtig und wichtig, dass der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen auch über kassenindividuelle Zusatzbeiträge erfolgt“, so Dr. Gaßner. Denn nur so bestehe bei den Krankenkassen der Anreiz, die Verwaltungsausgaben so gering wie möglich zu halten und Effizienzpotentiale zu nutzen. Allerdings sollten die Versicherten die Wahl ihrer Krankenkasse nicht nur von der Höhe des Zusatzbeitrages abhängig machen. Vielmehr seien bei der Entscheidung auch andere Faktoren wie Beratung, Service, das Angebot an zusätzlichen Satzungsleistungen oder die Erreichbarkeit über eine Geschäftsstelle vor Ort zu berücksichtigen.
Schließlich dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen erstmals erhoben werden und zunächst nur für das Haushaltsjahr 2015 gelten. Da die meisten Mitglieder länger als 18 Monate bei ihrer Krankenkasse versichert seien, könnten sie ohnehin jederzeit, also auch nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts, vom gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Dr. Gaßner: „Für Panik zum Jahresende besteht deshalb kein Anlass.“
Quelle: Pressemitteilung des Bundesversicherungsamtes vom 24.11.2014