Auch Reha-Einrichtungen müssen sich jetzt um pflegerische Anschlussversorgung kümmern

RA Thorsten Siefarth - LogoBislang waren allein Krankenhäuser verpflichtet, ihre Patienten geordnet zu entlassen. Sie mussten sich insbesondere um die pflegerische Anschlussversorgung kümmern. Zu einem solchen Entlassmanagement sind nun auch die Rehabilitiationseinrichtungen verpflichtet. Nach einem langen Verhandlungsprozess wurde ein entsprechener Vertrag verabschiedet. Danach sind nunmehr auch Ärzte in Rehaeinrichtungen berechtigt, insbesondere Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel zu verordnen. Entlassungsberichte werden standardisiert. Ziel ist aber vor allem die lückenlose medizinische beziehungsweise pflegerische Versorgung von Rehabilitanden. Der Vertrag tritt zum 1. Februar in Kraft. Es gibt aber eine Übergangsphase für die Reha-Einrichtungen von sechs Monaten.

Neue Begutachtungsanleitung Reha und Vorsorge

RA Thorsten Siefarth - LogoAm 2. Juli 2018 hat der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes die Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation (BGA) beschlossen. Sie löst die bisherige Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation ab und enthält insbesondere Änderungen, die sich aus der Neufassung des Bundesteilhabegesetzes (SGB IX Teil 1) ergeben haben. Zudem wurde das Kapitel „Geriatrische Rehabiliation“ komplett überarbeitet. Die BGA ist für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und die Krankenkassen verbindlich. Die Begutachtungsanleitung finden Sie hier.

Reha für Demenzerkrankten: Kasse hat zu ungenau geprüft!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei dem Patienten lag eine leichte bis mittelschwere Demenz vom Alzheimer-Typ vor. Die Ärzte bescheinigen: Mit einer stationären Behandlung könne der Krankheitsverlauf voraussichtlich günstig beeinflusst werden. Der von der Krankenkasse eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) notierte jedoch lediglich stichwortartig, es bestehe keine Reha-Fähigkeit und keine positive Reha-Prognose, ohne auf das Krankheitsbild der Versicherten und die von den Ärzten genannten Ziele einzugehen. Darauf stützte die Kasse ihre Entscheidung. Zu Unrecht, wie jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden und die Kasse zur Übernahme der Kosten veruteilt hat (17.7.2018, Az. L 11 KR 1154/18). Die Kasse habe die Umstände nicht ausreichend geprüft und gewürdigt hat, sondern sich nur auf die unzureichende, spekulativ anmutende, ablehnende Stellungnahme des MDK gestützt. Es komme auf drei Voraussetzungen an: Behandlungsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose. Alle drei Voraussetzungen haben hier vorgelegen, wie sich nicht nur aus den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, sondern auch aus dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung ergeben habe. Update (22.08.2018): Ein neues Infoblatt der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (DAlzG) (pdf, 0,2 MB) informiert über die verschiedenen Arten von Reha und die Voraussetzungen, unter denen sie von den Kostenträgern bewilligt werden.

Anspruch pflegender Angehöriger auf medizinische Rehabilitation

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegepersonen werden bei der Versorgung Angehöriger nicht selten selbst krank. Sie leiden beispielsweise unter schweren Erschöpfungszuständen, chronischen Schmerzen oder Depressionen. Die wenigsten wissen jedoch, dass pflegende Angehörige ein Anrecht auf eine stationäre medizinische Rehabilitation haben! Mittlerweile gibt es ganz unterschiedliche Modelle solcher Maßnahmen für Pflegende und Ihre Angehörigen. Pflege-durch-Angehörige.de klärt auf und gibt Tipps, was bei der Antragstellung zu beachten ist.