Bei der Fax-Versendung von Unterlagen, die Daten von Pflegebedürftigen enthalten, ist Vorsicht geboten. So muss z. B. gewährleistet sein, dass auf der Gegenseite auch wirklich nur die Berechtigten die Unterlagen einsehen können. Doch das Problem ist viel grundsätzlicher: Ist die Faxversendung von Unterlagen Pflegebedürftiger überhaupt erlaubt?
Es gelten die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach muss vor allem eine Ermächtigung für die Datenübermittlung vorliegen. In Frage kommt die Einwilligung des Pflegebedürftigen. Meist geht das über eine Datenschutzerklärung, die der Pflegebedürftige unterschreibt. Darin muss er aber genau darüber aufgeklärt werden, welche Daten an wen zu welchem Zweck übermittelt werden.
Darüber hinaus dürfen nach der DSGVO Daten zur „Verarbeitung für Zwecke zur Gesundheitsvorsorge“ beziehungsweise für „die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich“ verarbeitet werden. In diesen Fällen wäre die Datenübermittlung auch ohne gesonderte Einwilligung möglich.
Allerdings dürfen in jedem Fall nur solche Daten weitergegeben werden, die wirklich notwendig sind. Man darf also nicht einfach (und schon gar nicht aus Bequemlichkeit) unkontrolliert ein ganzes Paket mit Unterlagen ins Fax schieben. Sondern nur solche Dokumente, die für den jeweiligen Zweck, z. B. eine Anschlussversorgung, auch wirklich notwendig sind.