Fahr­dienst ei­nes am­bu­lan­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­zen­trums be­nö­tigt Ge­neh­mi­gung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Be­för­de­rung von Pa­ti­en­ten von ih­rer Woh­nung zu ei­ner am­bu­lan­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung und zu­rück durch de­ren ei­ge­nen Fahr­dienst ist nach dem Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz ge­neh­mi­gungs­pflich­tig. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig ent­schie­den (Ur­teil vom 8. Mai 2019, Az. BVer­wG 10 C 1.19). Die von ihr durch­ge­führ­te Be­för­de­rung von Pa­ti­en­ten sei so­wohl ent­gelt­lich als auch ge­schäfts­mä­ßig und un­ter­fällt des­halb dem Personenbeförderungsgesetz. Der Fahr­dienst sei auch nicht nach der Frei­stel­lungs-Ver­ord­nung von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht frei­ge­stellt. Das wür­de vor­aus­set­zen, dass die Pa­ti­en­ten von ei­nem Kran­ken­haus oder ei­ner Heil­an­stalt zu Be­hand­lungs­zwe­cken be­för­dert wür­den. Das von der Klä­ge­rin be­trie­be­ne am­bu­lan­te Ge­sund­heits­zen­trum sei aber we­der ein Kran­ken­haus noch ei­ne Heil­an­stalt. Es würden nur sta­tio­nä­re und keine am­bu­lan­ten Ein­rich­tun­gen erfasst. Zu­dem würden die Pa­ti­en­ten der Klä­ge­rin nicht zu „sons­ti­gen Be­hand­lungs­zwe­cken“ im Sin­ne der Ver­ord­nung be­för­dert. Das wä­re nur der Fall, wenn sie zu ei­ner Ein­rich­tung be­för­dert wer­den müss­ten, die in den Be­hand­lungs­ab­lauf bei der be­för­dern­den Ein­rich­tung selbst in­te­griert wä­re.

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