Steuerermäßigung nur bei eigener Versorgung in Pflegeheim

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 (Az. VI R 19/17). Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen.

Muss das Pflegegeld in die Steuererklärung?

Pflegebedürftige geben das Pflegegeld häufig an Angehörige weiter. Als „Entlohnung“ für die Versorgung. Müssen die Angehörigen das Geld nun bei ihrer Steuererklärung angeben? Müssen sie nicht! Das ist in § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Danach sind Einnahmen Angehöriger für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Das gilt auch für Nicht-Angehörige, wenn sie mit der Pflege eine „sittliche Pflicht“ erfüllen.

Vergütung für nebenberuflichen Fahrer in der Altenhilfe kann steuerfrei sein

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Seniorenzentrum wehrt sich gegen den Bescheid eines Finanzamtes. Danach sollte es für die ehrenamtlichen Fahrer in der Tagespflege Lohnsteuer abführen. Die Einrichtung der Altenhilfe meint aber, die Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 2.100 bzw. 2.400 Euro jährlich sei nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. März 2018 bestätigt (Az. 3 K 888/16; Revision wurde zugelassen).

Arbeitgeber zahlt Verwarnungsgelder für Falschparken: Kein Arbeitslohn!

RA Thorsten Siefarth - LogoIn manchen Pflegeunternehmen zahlt der Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, die der Mitarbeiter für falsches Parken erhält. Das Finanzamt Düsseldorf sah diese Gelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Nicht so das dortige Finanzgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil (4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L). Die Zahlung der Verwarnungsgelder sei aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Paketzustelldienst. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.