Wegen Aufwandsentschädigung: Betreuer kann bei Steuer keinen Pflegepauschbetrag geltend machen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer machte bei der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält (Urteil vom 17.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E). Hier hatte der Betreuer aber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 Euro bekommen. Also durfte er in seiner Steuererklärung keinen Pflegepauschbetrag ansetzen. Außerdem hatte der Betreuer nicht den minimalen Pflegeaufwand von mindestens 10 Prozent von der insgesamt notwendigen Pflegezeit erreicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Arbeitgeber zahlt Verwarnungsgelder für Falschparken: Kein Arbeitslohn!

RA Thorsten Siefarth - LogoIn manchen Pflegeunternehmen zahlt der Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, die der Mitarbeiter für falsches Parken erhält. Das Finanzamt Düsseldorf sah diese Gelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Nicht so das dortige Finanzgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil (4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L). Die Zahlung der Verwarnungsgelder sei aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Paketzustelldienst. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.