Steuerermäßigung nur bei eigener Versorgung in Pflegeheim

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 (Az. VI R 19/17). Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen.

Steuerermäßigung: Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Finanzgericht Baden-Württemberg stritten sich die Beteiligten um den Abzug von Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Richter urteilten zum einen, dass der Steuerpflichtige und die gepflegte, bzw. betreute Person nicht unbedingt identisch sein müssen. Allerdings scheidet eine Steuerermäßigung aus, wenn die Zahlungen (hier für die Heimkosten) nicht an den Leistungserbringer, also das Heim, sondern an das Sozialamt erfolgen. (Urteil vom 23.12.2014, Az. 6 K 2688/14)