Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg stritten sich die Beteiligten um den Abzug von Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Richter urteilten zum einen, dass der Steuerpflichtige und die gepflegte, bzw. betreute Person nicht unbedingt identisch sein müssen. Allerdings scheidet eine Steuerermäßigung aus, wenn die Zahlungen (hier für die Heimkosten) nicht an den Leistungserbringer, also das Heim, sondern an das Sozialamt erfolgen. (Urteil vom 23.12.2014, Az. 6 K 2688/14)