Landesarbeitsgericht Hamm
Kopftuchverbot für Krankenschwester in evangelischem Krankenhaus
Die Klägerin war Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus. Nach ihrer Elternzeit wollte sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu hat sie dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie dann ein Kopftuch tragen werde. Der Arbeitgeber hat es daraufhin abgelehnt, sie zu beschäftigen. Die Krankenschwester wollte nun den Lohn für die Zeit, in der sie nicht arbeiten durfte. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das jedoch in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 8. November 2018 (Az. 18 Sa 639/18) abgelehnt. Begründung: Die Loyalitätsrichtlinie der evangelischen Kirche verpflichte mindestens zu einem neutralen Verhalten. „Das Tragen eines Kopftuchs oder einer entsprechenden anderen Kopfbedeckung ist ein nach außen hin sichtbares Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit“, so das Gericht. Der Arbeitgeber musste die Krankenschwester wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot also nicht beschäftigten. Und muss deswegen auch keinen Lohn nachzahlen.
Arbeitszeugnis: Unterschrift ist zu schräg!
Immer wieder ließ sich der Chef einer Arbeitnehmerin bei der Unterschrift etwas einfallen. Zunächst wurde das Arbeitszeugnis nur vom Personalreferenten unterschrieben. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht, wo der Chef dann die eigene Unterschrift zusagte. Die sah dann allerdings eher aus wie die krakelige Unterschrift eines Kindes. Die Entschuldigung des Chefs (Schlüsselbeinbruch) konnte die Richter nicht überzeugen. Also neuer Versuch. Dieses Mal war die Unterschrift in einem 30-Grad-Winkel von links oben nach rechts unten angebracht. Und wieder wurde dem Chef vor Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm, 27.7.2016, Az. 4 Ta 118/16). Eine solche Unterschrift könne den Leser veranlassen, Verdacht zu schöpfen, dass mit dem Zeugnis etwas nicht stimme.
Pflegekraft wird des Mobbings verdächtigt: Reicht das für eine Kündigung?
Eine Pflegekraft in einem Bochumer Seniorenzentrum fand in ihrem Dienstpostfach eine Trauerkarte vor. Darauf stand handschriftlich ergänzt: „Für Dich (bist die nächste)“. Der Arbeitgeber verdächtigte eine ganz bestimmte Kollegin und kündigte dieser außerordentlich und fristlos. Das Problem: Die Verdächtige war Betriebsrätin. In einem derartigen Fall muss der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zustimmen. Da dieser sich aber weigerte, ging der Fall zu Gericht. Mehr lesen