Es ging um einen Rettungsassistenten, der einen Minijob hatte. Sein Arbeitgeber hat Minijobber mit nur 12 Euro Stundenlohn, Vollzeitbeschäftigte hingegen mit 17 Euro bezahlt. Das Argument: Vollzeitbeschäftigte ließen sich besser planen. Das ließ das Bundesarbeitsgericht aber nicht durchgehen: Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn erhalten als Vollzeitbeschäftigte (Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 5 AZR 108/22). Die Pressemitteilung des Gerichts gibt es hier. Eine gute Erläuterung bietet Legal Tribune Online.
Lohn
Bundesarbeitsgericht: Gleicher Lohn für Rettungsassistenten mit Minijob
Ein Arbeitgeber hatte vollzeitbeschäftigten Rettungsassistenten mehr Lohn bezahlt als solchen mit einem Minijob. Begründung: Die Vollzeitkräfte waren besser planbar als die Minijobber. Denn letztere durften Wünsche zur Arbeitszeit äußern und auch Vorschläge ablehnen. Da es sich aber um die gleiche Tätigkeit handelt, ist diese Differenzierung unzulässig. Auch hier gilt: Teilzeitbeschäftigte dürfen ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22). Mehr Infos bei Legal Tribune Online.
Urteil zur Arbeitszeit (An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung)
Bei dem An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) fallen weitere Tätigkeiten an. Zum Beispiel der Weg zwischen Spind, Umkleideraum und dem eigentlichen Arbeitsplatz. Bei diesen sogenannten „verbundenen Tätigkeiten“ handelt es sich grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Allerdings kann der Vergütungsanspruch durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 21. Juli 2021, Az. 5 AZR 110/21). Hier gibt es das Urteil im Volltext.
Lohn in der Pflege muss nun spätestens am Monatsende ausbezahlt werden
Bislang durfte der Lohn in der Pflege bis zum 15. des Folgemonats ausbezahlt werden. Seit Mai 2021 muss das spätestens bis zum Ende des laufenden (!) Monats geschehen sein. Die Details dazu stehen in § 3 der 4. Pflegearbeitsbedingungenverordnung.
Kopftuchverbot für Krankenschwester in evangelischem Krankenhaus
Die Klägerin war Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus. Nach ihrer Elternzeit wollte sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu hat sie dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie dann ein Kopftuch tragen werde. Der Arbeitgeber hat es daraufhin abgelehnt, sie zu beschäftigen. Die Krankenschwester wollte nun den Lohn für die Zeit, in der sie nicht arbeiten durfte. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das jedoch in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 8. November 2018 (Az. 18 Sa 639/18) abgelehnt. Begründung: Die Loyalitätsrichtlinie der evangelischen Kirche verpflichte mindestens zu einem neutralen Verhalten. „Das Tragen eines Kopftuchs oder einer entsprechenden anderen Kopfbedeckung ist ein nach außen hin sichtbares Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit“, so das Gericht. Der Arbeitgeber musste die Krankenschwester wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot also nicht beschäftigten. Und muss deswegen auch keinen Lohn nachzahlen.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verzugspauschale
Wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohnes im Verzug ist, dann muss er Verzugszinsen zahlen. Muss er aber auch die (erst vor einigen Jahren eingeführte) Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen? Die obersten Arbeitsrichter haben – anders als noch die unteren Instanzen – zugunsten der Arbeitgeber entschieden: Die pauschale Entschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht zwar anwendbar. Aufgrund einer speziellen arbeitsrechtlichen Vorschrift könne man diesen Anspruch in einem arbeitsgerichtlichen Prozess aber nicht durchsetzen (Urteil vom 25.9.2018, Az. 8 AZR 26/18).