Bundesarbeitsgericht: Gleicher Lohn für Rettungsassistenten mit Minijob

Ein Arbeitgeber hatte vollzeitbeschäftigten Rettungsassistenten mehr Lohn bezahlt als solchen mit einem Minijob. Begründung: Die Vollzeitkräfte waren besser planbar als die Minijobber. Denn letztere durften Wünsche zur Arbeitszeit äußern und auch Vorschläge ablehnen. Da es sich aber um die gleiche Tätigkeit handelt, ist diese Differenzierung unzulässig. Auch hier gilt: Teilzeitbeschäftigte dürfen ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22). Mehr Infos bei Legal Tribune Online.

Keine Ratenzahlung für Senioren

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Amtsgericht München hat soeben ein Urteil vom 13.4.2016 bekannt gemacht (Az. 171 C 28560/15, seit dem 9.1.2018 rechtskräftig). Danach darf ein Teleshoppingsender einer 84-jährigen Kundin die Bezahlung in Raten verweigern. Das sei keine Altersdiskriminierung, so das Münchner Gericht. Es lehnte den begehrten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3000 Euro ab. Begründung: „Es ist aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteigt.“ In diesem Fall müsse sich der Verkäufer hinsichtlich der noch offenen Raten an die Erben halten. Das sei dann aber sehr aufwendig und das wirtschaftliche Ausfallrisiko steige deutlich an.

„Männer an die Macht“ – Keine Diskriminierung!

RA Thorsten Siefarth - LogoStellen Sie sich vor, ein Pflegeunternehmen würde unter der Überschrift „Männer an die Macht“ gezielt nach männlichen Pflegekräften suchen. Das wäre doch eine Diskriminierung von Frauen!? Stimmt, sagt das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Urteil vom 18.5.2017 (Az. 7 Sa 913/16). Ein Autohaus hatte mit „Frauen an die Macht“ gezielt nach weiblichen Mitarbeiterinnen gesucht. Das Gericht hat die daraufhin erfolgte Klage eines männlichen Bewerbers jedoch abgewiesen. Begründung: Die Benachteiligung war ausnahmsweise gerechtfertigt, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt hatte. Diesem Zustand wollte der Arbeitgeber ein Ende bereiten. Das sei von § 8 AGG gedeckt. Für Pflegeunternehmen bedeutet das: Eine gezielte Suche nach Männern ist zwar diskriminierend, kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

Bundesarbeitsgericht: Suche nach „Berufsänfängern“ diskriminiert Ältere nicht

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Stellenausschreibung enthielt die Formulierungen „erste Berufserfahrung“ und „Berufsanfänger“. Daraus könnte sich eine Benachteiligung für ältere Bewerber ableiten lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen § 11 in Verbindung mit § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jedoch in einem soeben veröffentlichten Urteil verneint (26.1.2017, Az. 8 AZR 73/16). Das ist allerdings kein Freibrief. Denn die Auslegung einer Stellenausschreibung kann auch zu einem anderen Ergebnis führen. Deswegen sollte man mit dem Begriff „Berufsanfänger“ vorsichtig sein. Es muss klar erkennbar sein, dass ältere Bewerber nicht ausgeschlossen werden.