„Männer an die Macht“ – Keine Diskriminierung!

RA Thorsten Siefarth - LogoStellen Sie sich vor, ein Pflegeunternehmen würde unter der Überschrift „Männer an die Macht“ gezielt nach männlichen Pflegekräften suchen. Das wäre doch eine Diskriminierung von Frauen!? Stimmt, sagt das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Urteil vom 18.5.2017 (Az. 7 Sa 913/16). Ein Autohaus hatte mit „Frauen an die Macht“ gezielt nach weiblichen Mitarbeiterinnen gesucht. Das Gericht hat die daraufhin erfolgte Klage eines männlichen Bewerbers jedoch abgewiesen. Begründung: Die Benachteiligung war ausnahmsweise gerechtfertigt, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt hatte. Diesem Zustand wollte der Arbeitgeber ein Ende bereiten. Das sei von § 8 AGG gedeckt. Für Pflegeunternehmen bedeutet das: Eine gezielte Suche nach Männern ist zwar diskriminierend, kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

Bundesarbeitsgericht: Suche nach „Berufsänfängern“ diskriminiert Ältere nicht

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Stellenausschreibung enthielt die Formulierungen „erste Berufserfahrung“ und „Berufsanfänger“. Daraus könnte sich eine Benachteiligung für ältere Bewerber ableiten lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Verstoß gegen § 11 in Verbindung mit § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jedoch in einem soeben veröffentlichten Urteil verneint (26.1.2017, Az. 8 AZR 73/16). Das ist allerdings kein Freibrief. Denn die Auslegung einer Stellenausschreibung kann auch zu einem anderen Ergebnis führen. Deswegen sollte man mit dem Begriff „Berufsanfänger“ vorsichtig sein. Es muss klar erkennbar sein, dass ältere Bewerber nicht ausgeschlossen werden.

Kündigung einer Arzthelferin: Arbeitgeber muss Diskriminierung widerlegen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kündigung einer Arzthelferin ließ eine Diskriminierung wegen des Alters vermuten. Anerkannt ist, dass ein Arbeitgeber dies widerlegen muss. Aber gilt dies auch in einem Kleinbetrieb mit nur fünf Mitarbeitern? Darüber hat soeben das Bundesarbeitsgericht entschieden. Mehr lesen

Bundesarbeitsgericht: Zusätzlicher Urlaub für Ältere ist keine Diskriminierung

RA Thorsten Siefarth - LogoGewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter angemessen ist, hat der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsfreiheit. Das hat das Bundesarbeitsgericht gestern entschieden (Az. 9 AZR 956/12). Im konkreten Fall ging es um Arbeitnehmer in der Schuhproduktion. Diese erhielten ab dem 58. Lebensjahr zwei Tage mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Damit trage das Unternehmen der Tatsache Rechnung, dass die älteren Mitarbeiter bei der körperlich ermüdenden und schweren Arbeit längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer bedürfen.

Endlich geklärt: Staffelung der Kündigungsfristen ist keine Diskriminierung Jüngerer

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Baustelle im Arbeitsrecht hat das Bundesarbeitsgericht nun geklärt. Es ging um die Frage, ob eine Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt. Denn jüngere Arbeitnehmer können alleine aufgrund ihres Alters noch nicht die längeren Kündigungsfristen beanspruchen. Das Bundesarbeitsgericht sagt aber nun (Urteil v. 18.9.2014, Az. 6 AZR 636/13): Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.

Schwerbehindertenausweis in den Bewerbungsunterlagen reicht nicht

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Kläger hatte sich auf eine Stelle beworben. Weder im Bewerbungsschreiben noch im Lebenslauf war erkennbar, dass er einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 hatte. Später verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sah. Immerhin hatte er seinen Unterlagen einen Schwerbehindertenausweis beigefügt. Das Bundesarbeitsgericht hat aber nun entschieden (18.9.2014, Az. 8 AZR 759/13), dass dies nur eine „unauffällige Information“ gewesen sei. Dem Kläger half auch nicht, dass er bei einer früheren Bewerbung auf eine andere Stelle (beim gleichen Arbeitgeber) offensiver mit seiner Schwerbehinderung umgegangen war. Ob das Bundesarbeitsgericht da nicht etwas über das Ziel hinausgeschossen ist? Darf man einfach so tun, als ob der Arbeitgeber den Schwerbehindertenausweis in den Bewerbungsunterlagen überblättert?