Urteil: Pflegekraft muss Fortbildungkosten nicht zurückzahlen

Menschen schauen auf Computer

RA Thorsten Siefarth - LogoHäufig übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten für einen Arbeitnehmer. Kündigt der Arbeitnehmer später, dann wollen die Arbeitgeber ihr Geld zurück. Darauf haben sie aber nur bei vorheriger Vereinbarung einen Anspruch. Aktuell ging es in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2019 (Az. 1 Sa 503/19) um einen Gesundheits- und Krankenpfleger. Dieser hatte eine Fachweiterbildung Intensivpflege/Anästhesie gemacht. In dem Fortbildungsvertrag war vereinbart, dass die Kosten zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ beendet wird. Das Problem: Obwohl zwar der Mitarbeiter kündigt, kann der Grund dafür in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Für diesen Fall kann der Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. Nach Ansicht des Gerichts ist deswegen eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. Ergebnis: Die Klausel war unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer über Gebühr benachteiligt hat. Der Gesundheits- und Krankenpfleger muss die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen.

Artikel des Monats: Rückforderung von Lehrgangskosten

RA Thorsten Siefarth - LogoGerade in Pflegeunternehmen wird die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter sehr groß geschrieben. Dabei haben Arbeitgeber ein verständliches Interesse: Sie wollen den Mitarbeiter – zumindest für eine gewisse Zeit – an Ihr Pflegeunternehmen binden. Das gelingt recht gut mit Rückzahlungsvereinbarungen. Doch ein Urteil des Arbeitsgerichts Ulm engt den Spielraum der Arbeitgeber bei der Gestaltung deutlich ein. In meinem Artikel des Monats (pdf, 0,1 MB) erläutere ich, worauf bei Rückzahlungsvereinbarungen zu achten ist. Der Artikel stammt aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ – und ist kostenlos! Herzlichen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.

Urteil zu Weiterbildung: Arbeitnehmer muss Lehrgangskosten nicht zurückzahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin höchst interessantes Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 8.5.2017 (Az. 4 Ca 486/16). In einer Weiterbildungsvereinbarung stand geschrieben, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen muss. Das Gericht urteilt jedoch: Wenn eine solche Regelungen den Arbeitnehmer zur Rückzahlung auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, dann benachteiligt das den Arbeitnehmer unangemessen. Somit ist eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam. Nach diesem Urteil müssten Rückzahlungsvereinbarungen zukünftig ausdrücklich ausschließen, dass der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet ist. Nicht bekannt ist zurzeit, ob die Entscheidung aus Ulm rechtskräftig ist.