Heimbewohner
Bundesgerichtshof: Taschengeld eines Heimbewohners ist pfändbar
Ein Heimbewohner bekam Unterstützung von der Sozialhilfe. Darin enthalten war auch der sogenannte Barbetrag („Taschengeld“). Die monatlich eingehenden Beträge hat das Heim für den Bewohner verwaltet. Das so angesparte Geldd wollte ein Gläubiger des Bewohners pfänden. Das lehnten Amts- und Landgericht jedoch ab. Der Bundesgerichtshof hingegen gab dem Gläubiger mit einer soeben veröffentlichten Entscheidung Recht (Beschluss vom 30. April 2020, Az. VII ZB 82/17). Dem Bewohner muss lediglich der monatliche Betrag verbleiben. Bei einem Regelbedarf von aktuell 432 Euro sind das 116,64 Euro.
Kündigung wegen „Zwangswaschung“ eines Pflegebedürftigen
Da kann es noch so nachvollziehbare (hygienische) Gründe geben: Wenn ein Pflegebedürftiger sich gegen die Körperwäsche wehrt, dann müssen Pflegekräfte das respektieren. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Urteil vom 19. November 2019, Az. 5 Sa 97/19): Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar. Das kann den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich seit mehreren Tagen nicht hat waschen und rasieren lassen. Außerdem hatte er sich in der Nacht vor der Wäsche eingenässt.
Wird für 80.000 Heimbewohner die Sozialhilfe gestrichen?
Im dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) fehlt für das Sozialhilferecht eine Regelung, durch die ab dem 1.1.2017 für Heimbewohner, die nicht in die Pflegegrade zwei bis fünf eingestuft werden, die Finanzierung der Heimkosten durch den Sozialhilfeträger sichergestellt ist. Damit würde für 80.000 Heimbewohner, die zukünftig den Pflegegrad 1, also bislang noch Pflegestufe 0 haben, die Sozialhilfe gestrichen. Betroffen wären ältere Menschen, die einen geringen Pflegebedarf haben, aber trotzdem nicht mehr alleine in ihrer Wohnung leben können. Darauf weist der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. hin und fordert den Gesetzgeber auf, dies zu ändern.