Kündigung wegen „Zwangswaschung“ eines Pflegebedürftigen

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RA Thorsten Siefarth - LogoDa kann es noch so nachvollziehbare (hygienische) Gründe geben: Wenn ein Pflegebedürftiger sich gegen die Körperwäsche wehrt, dann müssen Pflegekräfte das respektieren. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Urteil vom 19. November 2019, Az. 5 Sa 97/19): Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar. Das kann den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich seit mehreren Tagen nicht hat waschen und rasieren lassen. Außerdem hatte er sich in der Nacht vor der Wäsche eingenässt.

Patient behauptet Hygienemangel: Wer muss welche Fakten vortragen?

RA Thorsten Siefarth - LogoDer aktuelle Fall: Eine Patientin aus Lüneburg verklagt eine Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Unter anderem wegen Hygienemängeln. In ihrem Zimmer habe eine Mitpatientin die Wände mit Kot beschmiert. Auch sei die Dusche verschimmelt gewesen. Wer muss nun die Fakten dazu vortragen? Wer trägt also die sogenannte Darlegungslast? Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. VI ZR 505/17): Zunächst einmal muss der Patient die Hygienemängel glaubhaft machen. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden, da er die Hintergründe zur hygienischen Situation, zum Hygienemanagement und zur Entstehung von Infektionen nicht kennt. Nun ist das Pflegeunternehmen an der Reihe und muss vortragen, dass die Hygienestandards eingehalten wurden. Dazu kann es z. B. Desinfektions-, Reinigungs- sowie Hygienepläne vorlegen. Weil all das vom Berufungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, wurde der Rechtsstreit wieder dorthin zurückverwiesen.

Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens: KRINKO aktualisiert Empfehlung

RA Thorsten Siefarth - LogoKnapp 16 Jahre war die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) alt. Nun hat das Gremium das Dokument zur Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens (pdf, 0,6 MB) aktualisiert. Das RKI erinnert daran, dass die hygienische Händedesinfektion weltweit als die wirksamste Einzelmaßnahme zur Prophylaxe nosokomialer Infektionen gilt.

Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht: DKHG-Vorgaben überarbeitet

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Sektion „Hygiene in der ambulanten und stationären Krankenpflege“, eine Arbeitsgruppe der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), erarbeitet Vorgaben für die praktische Umsetzung von Hygiene in verschiedenen Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen. Nun hat sie für „Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht“ eine aktualisierte Fassung (pdf, 77 KB) vorgelegt.