Kündigung wegen „Zwangswaschung“ eines Pflegebedürftigen

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RA Thorsten Siefarth - LogoDa kann es noch so nachvollziehbare (hygienische) Gründe geben: Wenn ein Pflegebedürftiger sich gegen die Körperwäsche wehrt, dann müssen Pflegekräfte das respektieren. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Urteil vom 19. November 2019, Az. 5 Sa 97/19): Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar. Das kann den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich seit mehreren Tagen nicht hat waschen und rasieren lassen. Außerdem hatte er sich in der Nacht vor der Wäsche eingenässt.