Was das Zeitschriftenlesen beim Arzt mit der Pflegestufe zu tun hat

RA Thorsten Siefarth - LogoBis zum 1.1.2017 wurde bei der Pflegeeinstufung mitunter sehr heftig mit den Pflegekassen um Minuten gestritten. Denn es war der zeitliche Bedarf für Hilfestellungen zu ermitteln. Hier beispielhaft der Auszug aus einem Urteil. Es geht um die Hilfe, die eine Pflegebedürftige bei der Begleitung durch ihren Ehemann zum Arzt benötigt. Heutzutage ist das Problem beseitigt: Die neuen Pflegegrade werden nicht mehr über Zeitkorridore bestimmt. In etlichen Altfällen hingegen wird weiterhin sehr fleißig gerechnet … Mehr lesen

Kasse nimmt Höherstufung zurück: Rückzahlungsanspruch des Heimbewohners?

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Heimträger veranlasst für eine Heimbewohnerin im Jahr 2011 eine Höherstufung (von Pflegestufe I auf II). Diese wird von der Kasse auch genehmigt, im Jahr 2014 dann aber rückwirkend (und rechtswirksam) zurückgenommen. Die Heimbewohnerin verlangt nun vom Träger des Heimes den erhöhten Eigenanteil für die Zeit zwischen 2011 und 2014 zurück, insgesamt fast 23.000 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 3.3.2017, Az. I-12 U 80/16, pdf, 4,5 MB) sah tatsächlich einen Anspruch der klagenden Bewohnerin, denn das Heim war ungerechtfertigt bereichert. Aber: Für die Rückabwicklung müssen die wechselseitigen Ansprüche saldiert werden: Auf der einen Seite der erhöhte Eigenanteil, auf der anderen Seite die erbrachten Leistungen des Heimes. Da das Heim aber über den gesamten Zeitraum hinweg Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II erbracht hat, blieb von dem Rückzahlungsanspruch der Frau kaum noch etwas übrig: 1.660,83 Euro.

Überleitungsbescheid der Kasse nicht korrekt? Unbedingt Widerspruch einlegen!

RA Thorsten Siefarth - LogoZum 1.1.2017 werden die alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Zurzeit versenden die Kassen, wenn auch reichlich spät, die entsprechenden Überleitungsbescheide. Diese sollten unbedingt geprüft werden. Versicherte ohne eigeschränkte Alltagskompetenz vollziehen einen einfachen Stufensprung (z.B. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2), Versicherte mit einer Bescheinigung der eingeschränkten Alltagskompetenz einen doppelten Stufensprung (z.B. Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3). Bei Fehlern muss unbedingt innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.

Neuer Pflegegrad: Umstellungsbescheide lassen auf sich warten

RA Thorsten Siefarth - LogoNoch immer warten hunderttausende Pflegebedürftige auf die Bescheide ihrer Pflegekasse zur Einstufung in den neuen Pflegegrad. Darauf weist der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. hin. Dessen Geschäftsführer Herbert Mauel erklärt dazu: „Trotz 14-monatiger Vorbereitungszeit gelingt es den Pflegekassen offenbar nicht, den pflegebedürftigen Menschen mitzuteilen, welche konkreten Auswirkungen die ab Januar wirkende Pflegereform tatsächlich hat.“ Er bemängelt, dass die pflegebedürftigen Menschen deswegen nicht erfahren würden, mit welcher finanziellen Leistung sie zu rechnen haben.

„Deutscher Pflegekreis“: Verbraucherzentrale warnt vor betrügerischen Briefen!

RA Thorsten Siefarth - LogoVor einer Organisation, die sich „Deutscher Pflegekreis“ nennt, warnt die Verbraucherzentrale. Der „Deutsche Pflegekreis“ verschickt Schreiben mit dem Titel „Wichtige Information zur Umstellung der Pflegestufen in Pflegegrade 2017“. Darin wird der Eindruck erweckt, als handele es sich um ein förmliches Schreiben einer Pflegekasse oder Behörde. Letztlich wird in dem Brief jedoch darum gebeten, einen „Antrag auf Kostenübernahme“ auszufüllen, zu unterschreiben und an das Unternehmen zurückzuschicken. Damit schließen Verbraucher dann einen Vertrag über die Bestellung von Pflegehilfsmitteln wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel ab. Sie erklären sich zudem damit einverstanden, zu Werbezwecken angerufen oder angeschrieben zu werden.

Antrag auf eine Pflegestufe: Ab 1. November kann es länger dauern!

RA Thorsten Siefarth - LogoWird erstmals eine Pflegestufe beantragt, dann muss die Kasse grundsätzlich innerhalb von 25 Tagen darüber entscheiden. Ab dem 1. November entfällt diese Frist (§ 18 Abs. 2b SGB XI, § 142 Abs. 2 SGB XI). Die Begründung des Gesetzgebers: Weil mit der Umstellung auf das neue System (ab 1. Januar 2017) mit einem erhöhten Antragsaufkommen gerechnet wird. Allerdings gilt die Frist gilt auch weiterhin, wenn ein „besonders dringlicher Entscheidungsbedarf“ besteht. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Mehr lesen