Allein wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen einer Behinderung darf niemand von den Wahlen ausgeschlossen werden. Noch vor kurzem galt: Wer unter Vollbetreuung stand, der hatte kein Wahlrecht. Die entsprechende Regelung wurde 2019 jedoch vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Nun darf also auch diese Personengruppe wählen. Die praktische Umsetzung, z.B. in einer Pflegeeinrichtung, ist jedoch immer wieder schwierig. Ein Beitrag der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) hilft.
Pflegebedürftigkeit
So checken Sie das MDK-Gutachten zur Pflegebedürftigkeit!
Wer Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung stellt, der muss in der Regel einen bestimmten Pflegegrad haben. Dazu erstellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten. Dessen Kern sind sechs Module, mit denen der Pflegegrad bestimmt wird. Da die Pflegekassen dieses Gutachten an die Versicherten übersenden müssen, können Sie dieses Gutachten überprüfen. Dabei hilft Ihnen die Begutachtungsrichtlinie (pdf, 0,8 MB). Darin werden ab Seite 39 die einzelnen Module erläutert. Gehen Sie anhand der dortigen Erläuterungen Modul für Modul durch. Bei der Ermittlung der Punkte helfen Ihnen die zahlreichen im Netz abrufbaren Pflegegrad-Rechner, z.B. hier: www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/.
Hilfe bei der Beantragung eines Pflegegrads: Neuer Selbsteinschätzungsbogen
Für die Vorbereitung auf diese Pflegebegutachtung können Menschen mit Demenz bzw. ihre Angehörigen jetzt den neuen Selbsteinschätzungsbogen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (pdf, 0,6 MB) nutzen. Dieser hilft dabei, sich einen Überblick zu verschaffen, in welchen Bereichen die betroffene Person noch selbstständig ist und wo Hilfebedarf im Sinne der Pflegeversicherung besteht. Der Selbsteinschätzungsbogen berücksichtigt im Unterschied zu ähnlichen Bögen die Bereiche vorrangig, in denen Menschen mit Demenz typischerweise einen Unterstützungsbedarf haben.
44 Prozent der Antragsteller bleiben unter Pflegegrad 2
Die Medizinischen Dienste (MDK) haben für das erste Halbjahr 2017 neue Zahlen vorgelegt. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 536.000 Antragsteller erstmals auf Pflegeleistungen begutachtet. Bei 432.000 von ihnen haben die MDK einen der fünf Pflegegrade empfohlen. Im Vergleich zum alten System wurden insgesamt mehr Antragsteller als pflegebedürftig anerkannt und es wurden mehr Antragsteller in die höheren Pflegegrade 4 und 5 eingestuft (6,4 Prozent). Allerdings bleiben immerhin 44,2 Prozent der Antragsteller unter Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 erhalten Pflegebedürftige nur in einem sehr geringen Umfang an Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegegrad 2 erhielten 34,5 Prozent, Pflegegrad 3 wurde bei 14,9 Prozent festgestellt.