Auch bei Demez: Der Wunsch nach einem bestimmten Betreuer ist zu beachten

Wenn ein Betroffener sich eine bestimmte Person als rechtlichen Betreuer wünscht, dann müssen die Betreuungsgerichte diesem Wunsch grds. folgen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 18.8.2021, Az. XII ZB 151/20). Es kommt weder auf die Geschäftsfähigkeit noch auf die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen an. Nur wenn der Wunsch seinem Wohl zuwiderläuft, kann das anders sein. Die Hürden dafür sind aber sehr hoch. Es müssen Gründe von erheblichem Gewicht dagegensprechen. Und es muss die konkrete (!) Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zum Wohl des Betreuten führen kann oder will. Hier gibt es das Urteil im Volltext.

Urteil zur Vorsorgevollmacht: Gerichte müssen Geschäftsfähigkeit sehr genau prüfen!

Was viele nicht wissen: Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann schließt diese Vollmacht die Einsetzung eines (gesetzlichen) Betreuers aus. Wurde also ein Betreuungsverfahren bei Gericht eingeleitet, dann muss es sofort beendet werden, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht auftaucht. Denn: In diesem Fall gibt es einen Bevollmächtigten, der für den Betroffenen handeln kann. Ein Betreuer ist dann nicht mehr notwendig. Immer wieder stellt sich in den Gerichtsverfahren aber die Frage, ob der Betroffene noch geschäftsfähig war, als er die Vorsorgevollmacht ausgestellt hat. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen. Mehr lesen

Neuer Artikel des Monats: Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit

Damit Erklärungen von Pflegebedürftigen überhaupt rechtlich wirksam sind, bedarf es in der Regel zweier Fähigkeiten: der Geschäftsfähigkeit und der Einwilligungsfähigkeit. Doch bei beiden geht es um sehr unterschiedliche Sachverhalte. Mein Artikel des Monats bringt Licht ins Dunkel. Hier geht es zum kostenlosen Download (pdf, 0,1 MB).

Ist ein Einwilligungsvorbehalt auch außerhalb einer Betreuung möglich?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn einem meiner Seminare ging es dieser Tage um den Einwilligungsvorbehalt. Wird er vom Betreuungsgericht angeordnet, dann gilt der Betreute quasi als beschränkt geschäftsfähig. Der Betreuer muss dann, bis auf wenige Ausnahmen, in die Rechtsgeschäfte des Betreuten einwilligen. Das ist z. B. bei demenziell erkrankten Personen sinnvoll, die durch „wilde Bestellungen“ ihr Vermögen gefährden. Nun kam die Frage auf: Kann auch ein Bevollmächtigter einen Einwilligungsvorbehalt gerichtlich anordnen lassen? Die Antwort: Nein, denn § 1903 BGB sieht den Einwilligungsvorbehalt ausschließlich bei einer Betreuung vor. Immerhin kann der Bevollmächtigte einen Einwilligungsvorbehalt bei Gericht anregen. Kommt das Gericht dem nach, so verliert er allerdings dann in den betroffenen Aufgabenkreisen die Vollmacht und es würde womöglich (aber nicht unbedingt) ein anderer als Betreuer eingesetzt.