Dann muss das Gericht einen Betreuer einsetzen!

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern ging es in einem meiner Seminare einmal mehr um das Betreuungsrecht. Ziemlich am Anfang steht immer die Frage: Unter welchen Voraussetzungen muss das Betreuungsgericht eigentlich einen (rechtlichen) Betreuer einsetzen? § 1896 BGB gibt die Antwort. Und hier ist die Checkliste dazu:

  1. Volljährigkeit des Betroffenen (nur für Minderjährige gibt es noch die Vormundschaft, z. B. wenn die Eltern verstorben sind).
  2. Medizinischer Befund: psychische Krankheit oder körperliche, geistige, seelische Behinderung.
  3. Unfähigkeit zur Aufgabenerledigung.
  4. Erforderlichkeit: Ist die Betreuung wirklich notwendig? Oder reichen organisatorische Hilfen (z. B. ein Putzdienst oder „Essen auf Rädern“)? Auch wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann ist eine Betreuung nicht erforderlich (Sperrwirkung der Vollmacht).
  5. Betreuung entspricht dem Willen des Betroffenen. Anders ausgedrückt: Keine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen. Problematisch ist es, wenn der Betroffene keinen freien Willen mehr bilden kann. Das wird häufig mittels Gutachter geklärt. Stellt sich heraus, dass die Willensbildung erheblich beeinträchtigt ist, dann kann ein Betreuer auch gegen den Wunsch des Betroffenen eingesetzt werden.

Ist ein Einwilligungsvorbehalt auch außerhalb einer Betreuung möglich?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn einem meiner Seminare ging es dieser Tage um den Einwilligungsvorbehalt. Wird er vom Betreuungsgericht angeordnet, dann gilt der Betreute quasi als beschränkt geschäftsfähig. Der Betreuer muss dann, bis auf wenige Ausnahmen, in die Rechtsgeschäfte des Betreuten einwilligen. Das ist z. B. bei demenziell erkrankten Personen sinnvoll, die durch „wilde Bestellungen“ ihr Vermögen gefährden. Nun kam die Frage auf: Kann auch ein Bevollmächtigter einen Einwilligungsvorbehalt gerichtlich anordnen lassen? Die Antwort: Nein, denn § 1903 BGB sieht den Einwilligungsvorbehalt ausschließlich bei einer Betreuung vor. Immerhin kann der Bevollmächtigte einen Einwilligungsvorbehalt bei Gericht anregen. Kommt das Gericht dem nach, so verliert er allerdings dann in den betroffenen Aufgabenkreisen die Vollmacht und es würde womöglich (aber nicht unbedingt) ein anderer als Betreuer eingesetzt.

Problematische Betreuer: Was können die Betreuungsgerichte tun?

RA Thorsten Siefarth - LogoBetreuer sind mitunter schlecht erreichbar oder treffen keine guten Entscheidungen. Angehörige oder Pflegeunternehmen können dann in Erwägung ziehen, das Betreuungsgericht einzuschalten. Zwar kann das Gericht grundsätzlich nicht anstelle des Betreuers entscheiden. In bestimmten Fällen geht es aber schon. Nämlich dann, wenn Eile geboten ist, weil Gesundheit oder Leben des Betreuten auf dem Spiel stehen. Außerdem hat das Gericht noch weitere Druckmittel und Möglichkeiten. Mehr lesen

Freiheitsentziehende Maßnahmen: Kann man in Vorsorgevollmacht auf gerichtliche Kontrolle verzichten?

RA Thorsten Siefarth - LogoEs kommt nicht häufig vor, dass das Bundesverfassungsgericht über Rechtsfragen aus dem Pflegerecht entscheidet. Nun allerdings ist es geschehen. Es ging um eine ältere Dame, die in ihrer Vorsorgevollmacht verfügt hatte, dass ihr Sohn befugt sein sollte, über freiheitsentziehende Maßnahmen ohne Einschaltung des Betreuungsgerichtes zu entscheiden. Doch ein Gericht schaltete sich ein. Das Tätigwerden des Gerichts sei aber ein Eingriff in ihre Freiheiten, argumentierten Mutter und Sohn. Und zogen bis vor das Bundesverfassungsgericht. Mehr lesen