Problematische Betreuer: Was können die Betreuungsgerichte tun?

RA Thorsten Siefarth - LogoBetreuer sind mitunter schlecht erreichbar oder treffen keine guten Entscheidungen. Angehörige oder Pflegeunternehmen können dann in Erwägung ziehen, das Betreuungsgericht einzuschalten. Zwar kann das Gericht grundsätzlich nicht anstelle des Betreuers entscheiden. In bestimmten Fällen geht es aber schon. Nämlich dann, wenn Eile geboten ist, weil Gesundheit oder Leben des Betreuten auf dem Spiel stehen. Außerdem hat das Gericht noch weitere Druckmittel und Möglichkeiten.



Vorrangig: Beratung und Aufsicht

Geregelt ist das Betreuungsrecht in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist vorgesehen, dass das Betreuungsgericht den Betreuer zunächst zu beraten und die Aufsicht über ihn zu führen hat. Dazu kann es auch Anweisungen erteilen und diese über ein Zwangsgeld durchsetzen.

Zwingende Entlassung des Betreuers

Zum zweiten gibt es die Möglichkeit, den Betreuer zu entlassen (und einen neuen einzusetzen). Das Betreuungsgericht ist dazu gezwungen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu erledigen, nicht mehr gewährleistet ist. Ursache hierfür können die Ungeeignetheit des Betreuers, eine Pflichtwidrigkeit oder ein sonstiger wichtiger Grund sein.

Mögliche Entlassung des Betreuers

Das Betreuungsgericht soll den Betreuer entlassen, wenn der Berufsbetreuer durch einen ehrenamtlichen ersetzt werden kann.

Darüber hinaus kann das Gericht dem Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

Auch der Betreuer selbst kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

Maßgebliche Faktoren für eine Entlassung des Betreuers sind:

  • Wohl des Betroffenen
  • Wille des Betroffenen
  • Geeignetheit des Betreuers
  • Zumutbarkeit für Betreuer
  • Interessenkollisionen
  • Vertrauensverhältnis
  • Bindung an andere, insbesondere an Angehörige
  • Kontinuität
  • Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person vor der Betreuung durch Verein/Behörde
Aufhebung der Betreuung

Schließlich kann auch die Aufhebung der Betreuung eine Lösung sein. Eine teilweise Aufhebung ist ebenso möglich (also nur für bestimmte Aufgabenkreise).

Eine Betreuung ist immer dann aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. So kann sich z.B. der Gesundheitszustand des Betreuten derart verbessert haben, dass eine Betreuung nicht mehr notwendig ist.

Tipps

Damit das Betreuungsgericht die Sache ernst nimmt, sollte man ihm möglichst viele Details mitteilen. Außerdem ist es hilfreich, Atteste, Gutachten oder schriftliche Zeugenaussagen beizufügen. Das erleichtert es dem Gericht außerdem, unverzüglich und ohne Rückfragen Ermittlungen anstellen.

Zudem wichtig: In welche Richtung zielt die Mitteilung an das Gericht? Geht es darum, dem Betreuer eine (gerichtliche) Anweisung zu erteilen, ihn zu entlassen oder gar die Betreuung insgesamt aufzuheben. Dementsprechend sollte man seine Ausführungen  ausrichten.

3 Gedanken zu „Problematische Betreuer: Was können die Betreuungsgerichte tun?

  • 10. November 2022 um 22:11 Uhr
    Permalink

    Guten Tag

    Wenn inhaltlich aufgrund eines schriftlichen Betreuungsaufhebungsantrages des Betreuten + MDK-Gutachten + persönliche, schriftliche Stellungnahme des Betreuten zu negativen Behauptungen des Betreuers, mit dem es in 4 Monaten seit einem einzigen Erstgespräch keinen persönlichen Kontakt gab, die uneingeschränkte, freie Willensbildungsfähigkeit klar ersichtlich ist, besteht dann also eine Verpflichtung des Betreuungsgerichtes die Betreuung umgehend aufzuheben?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort und bleiben Sie gesund.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antwort
    • 12. November 2022 um 8:51 Uhr
      Permalink

      Danke für Ihre Anfrage. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich in diesem Forum keine individuellen rechtlichen Fragen beantworten kann. Zum einen aus haftungsrechtlichen Gründen. Und nicht zuletzt deswegen, weil in fast allen Fällen zusätzlich zu den geschilderten noch weitere Umstände abzuklären sind. Womöglich möchten aber weitere Leser/Leserinnen auf Ihre Frage hin ihre Einschätzung und Erfahrungen in einem Kommentar teilen.

      Antwort
    • 16. August 2023 um 21:54 Uhr
      Permalink

      natürlich nicht!
      Wenn der Grund für die Einrichtung der Betreuung nachweisbar weggefallen ist (Arztgutachten, soziales Netzwerk…), gibt es vielleicht eine Chance.
      Betreuungsrecht findet im Geheimen statt.
      Das Betreuungsrecht ist entgegen weitverbreiter Laienmeinungen nicht dazu da, Hilfsbedürftigen ein lebenswertes Leben zu erhalten, oder zu ermöglichen.
      Es ist dazu da, die Ansprüche und Rechte der eingesetzten Betreuer und der Beiteiligten des Hilfesystems zu bedienen und zu schützen. Insbesondere schützt es vor der Verfolgung von Straftaten, Unterlassungsdelikten, Vernachlässigung, Veruntreuung, Misshandlungen, psychischer Gewalt, Verschwendung etc. durch Betreuer und Helfer, denn das ist der Alltag.
      Menschen, die dazu unter einem Einwilligungsvorbehalt stehen, sind quasi entrechtet und können juristisch wie Hunde und Katzen behandelt werden.
      …und so werden sie meist auch von den Helfern behandelt und betreut
      Geschäftsmodell Mensch
      Leider sehr unattraktiv für helfende Anwälte..

      Antwort

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