Kann ein Betreuungsgericht den Erwerb von Alkohol verhindern?

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Frau leidet an einem amnestischen Syndrom (sogenanntes Korsakowsyndrom). Dessen Ursache ist entweder organisch oder alkoholbedingt. Seit 2002 steht sie unter Betreuung. Das Betreuungsgericht Fürstenfeldbruck wollte es der Frau wegen des Alkoholmissbrauchs rechtlich unmöglich machen, auch nur geringe Mengen an Alkohol zu erwerben. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch auf.



Qualifizierter Einwilligungsvorbehalt notwendig

Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann ein Gericht einen Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) anordnen. Dann muss der Betreuer den Willenserklärungen des Betreuten zustimmen. Das gilt jedoch nicht für „geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“. Sollen auch diese von der Einwilligung des Betreuers abhängen, dann muss das Betreuungsgericht dafür eigens einen „qualifizierten Einwilligungsvorbehalt“ anordnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Betreuungsgericht muss erneut entscheiden

In dem Fall aus Fürstenfeldbruck hatte das Betreuungsgericht jedoch nur einen normalen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Der macht es jedoch nicht unmöglich, kleine Mengen an Alkohol (ein Alltagsgeschäft) rechtlich wirksam zu erwerben. Der BGH sagt klar und deutlich, dass der Betreuer in diesem Fall den Erwerb rechtlich nicht verhindern kann. Seine Einwilligung ist nicht notwendig.

Der BGH hat die Sache zurück an das Betreuungsgericht verwiesen und ihm die Chance gegeben, erneut darüber zu entscheiden, ob ein qualifizierte Einwilligungsvorbehalt in Frage kommt. Es hat dem Gericht aber zur Aufgabe gemacht, zu prüfen, ob ein qualifizierter Einwilligungsvorbehalt wirklich geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen.

Referenz: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2016, Az. XII ZB 458/15

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