Damit Erklärungen von Pflegebedürftigen überhaupt rechtlich wirksam sind, bedarf es in der Regel zweier Fähigkeiten: der Geschäftsfähigkeit und der Einwilligungsfähigkeit. Doch bei beiden geht es um sehr unterschiedliche Sachverhalte. Mein Artikel des Monats bringt Licht ins Dunkel. Hier geht es zum kostenlosen Download (pdf, 0,1 MB).
Hallo, Herr Siefarth, der 1904 gilt ja seit 1.1.2023 nicht mehr. Können Sie die Folgen nochmal benennen?
Viele Grüße
Ida Lamp
Vielen Dank für Ihre Anfrage. An dem Inhalt des Artikels hat sich nichts geändert, da die Regelungen zur Einwilligungsfähigkeit und zur Geschäftsfähigkeit nicht geändert wurden. Dass § 1904 BGB durch § 1829 BGB ersetzt wurde, betrifft andere Rechtsfragen.