Die Pflegekassen sind verpflichtet, ihre Versicherten umfassend zu beraten. Dies gilt auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf Leistungen, die unmittelbar im Elften Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) geregelt sind. Sondern auch auf Unterstützungsangebote, für die eine Anerkennung nach Landesrecht erforderlich ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 30. August 2023, Az. B 3 P 4/22 R). Darüber hinaus haben die Richter klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Kasse für Beratungsfehler haften muss.
Entlastungsbetrag
Abtretungserklärung für Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege: Darauf müssen Sie achten!
Wer den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in Anspruch nehmen will, der muss zunächst einen Pflegedienst beauftragen, dessen Rechnung bei der Kasse einreichen und den ausbezahlten Betrag dann an den Pflegedienst weiterleiten. Ganz ähnlich sieht es für den aus, der Verhinderungspflege in Anspruch nimmt. Um diesen Bezahlvorgang abzukürzen, lassen sich ambulante Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben. Die Pflegedienste rechnen dann direkt mit den Kassen ab. Worauf bei einer solchen Abtretungserklärung zu achten ist, dass erklärt pflege-durch-angehörige.de in einem aktuellen Beitrag.
Entlastungsbetrag kann für Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden!
Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gibt es bereits ab Pflegegrad 1. Immer wieder ergeben Untersuchungen, dass viele Pflegebedürftige diese Gelder nicht abrufen. Der Betrag kann unter anderem für die Kurzzeitpflege verwendet werden, insbesondere für die dort anfallenden „Hotelkosten“. Selbst wenn die Kasse die Kurzzeitpflege übernimmt, so sind davon nicht die „Hotelkosten“ erfasst. Der Entlastungsbetrag springt ein (s. § 45b SGB XI). Der Entlastungsbetrag kann auch für die Tages- oder Nachtpflege verwendet werden, ebenso für die Leistungen ambulanter Pflegedienste (mit gewissen Einschränkungen) und für spezielle Unterstützungsangebote in den Bundesländern.
Erstattungsleistungen sind nicht immer gedeckelt!
Bei Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bezahlt werden, handelt es sich um sogenannte Erstattungsleistungen. Diese sind grundsätzlich gedeckelt. Aber es gibt Ausnahmen! Pflegedienste können die Vergütung dort differenzieren, bzw. erhöhen, wo Sie Leistungen erbringen, die von der Vergütungsvereinbarung mit der Pflegekasse abweichen. Zusätzliche Leistungen außerhalb des SGB XI können sogar völlig frei vereinbart werden! Mehr dazu gibt es in der Mai-Ausgabe von Rechtssicher pflegen und führen aktuell.