Landespflegekammer Rheinland-Pfalz muss Beiträge zurückzahlen

Eine Pflegekammer ist verpflichtet, nach dem Kostendeckungsprinzip zu arbeiten, sie darf kein Vermögen anhäufen. Doch genau das ist in Rheinland-Pfalz geschehen. Die Konsequenz: Die Pflegekammer hätte keine oder nur deutlich geringere Zwangsbeiträge einziehen dürfen. Deswegen hatten fünf Pflegekräfte gegen die Beitragsbescheide der Jahre 2016 bis 2019 vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt. Mitte November fand die Verhandlung statt. Nach einem richterlichen Hinweis hat die Pflegekammer sämtliche Bescheide zurückgenommen. Mehr Infos gibt es bei dem BEN Kurier.

2 Gedanken zu „Landespflegekammer Rheinland-Pfalz muss Beiträge zurückzahlen

  • 27. Dezember 2025 um 8:57 Uhr
    Permalink

    Guten Tag
    bin ich verpflichtet ein Beitrag zu zahlen wenn ich in eine Rehaklinik arbeite?

    Antworten
    • 7. Januar 2026 um 7:27 Uhr
      Permalink

      Das kommt meines Erachtens vor allem auf zwei Dinge an: Ob Sie einen entsprechenden Berufsabschluss haben und ob Sie bei Ihrer Tätigkeit berufsgruppenspezifische Kenntnisse anwenden oder verwenden. In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Pflegekammer in RLP heißt es dazu: Pflichtmitglieder der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz sind alle Altenpflegerinnen, alle Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, alle Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, alle Pflegefachfrauen und alle Pflegefachfrauen (Bachelor), die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben. Die Ausübung des Berufes umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden.

      Antworten

WICHTIG: Die hier eingegebenen Kommentare werden veröffentlicht und sind für jeden sichtbar. Fragen an Rechtsanwalt Thorsten Siefarth bitte ausschließlich per E-Mail senden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert