Urteil: Nicht jede Krankenpflegerin ist Pflichtmitglied der Landespflegekammer

RA Thorsten Siefarth - LogoIn Rheinland-Pfalz gibt es seit September 2015 eine Pflegekammer. Deswegen kommt aus diesem Bundesland auch eines der ersten Urteile zur Pflichtmitgliedschaft. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat geurteilt (9.3.2018, Az. 5 K 1084/17.KO, Volltext (pdf, 0,5 MB)): Eine in der EKG-Funktionsabteilung eines Krankenhauses arbeitende Krankenpflegerin ist nicht Pflichtmitglied der Landespflegekammer.



Damit hatte die Pflegekraft vor Gericht Erfolg: Die Pflegekammer muss bereits entrichtete Beiträge – wie von der Pflegekraft verlangt – zum Teil zurückerstatten. Begründung des Gerichts: Die Tätigkeit der Krankenpflegerin weise keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf. Ausweislich der Stellenausschreibung ihres Arbeitgebers gehörten zu den Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten in der EKG-Funktionsabteilung das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKGs, Langzeitblutdruckmessungen, Bodyplethismographien, Schlaf-Apnoe-Screenings sowie Schrittmacherkontrollen. Diese Arbeiten hätten einen diagnostischen und keinen auf den Patienten ausgerichteten pflegerischen Schwerpunkt.

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