Seit dem 1.1.2016 gibt es in Rheinland-Pfalz eine Pflegekammer. Darin werden alle Berufsangehörigen der Pflegeberufe in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung gebündelt. Damit verbunden ist aber auch eine Zwangsmitgliedschaft. Das Verwaltungsgericht Mainz hält das in einem gestern veröffentlichten Urteil (pdf, 0,3 MB) für rechtens und sieht darin keinen Verstoß gegen die Verfassung.
Verstoß gegen das Grundgesetz
Die Klägerin, eine examinierte Krankenpflegerin, verweigerte zunächst die Übermittlung ihrer beruflichen Meldedaten an den Gründungsausschuss der Kammer, dessen Aufgabe es u.a. war, die beruflich Pflegenden zu registrieren. Mit einer Klage an das Verwaltungsgericht begehrte die Krankenpflegerin sodann die Feststellung, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Sie machte geltend, die Vorschriften des Heilberufsgesetzes, mit denen die Verkammerung von Angestellten in Pflegeberufen geregelt worden seien, verstießen gegen das Grundgesetz; allenfalls eine Mitgliedschaft in der Interessenvertretung auf freiwilliger Basis sei rechtlich hinnehmbar.
Gericht: Sachgerechte Vertretung
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Landesgesetzgeber habe die Errichtung der Landespflegekammer mit Pflichtmitgliedschaft ohne Verstoß gegen Grundrechte geregelt.
Die mit der verpflichtenden Kammerzugehörigkeit verbundenen Einschränkungen seien auch vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung gerechtfertigt. Mit der Bündelung aller Berufsangehörigen der Pflegeberufe in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung solle der Berufsstand zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und der Qualität in den Pflegefachberufen im öffentlichen Interesse gestärkt werden. Von einer Vereinigung mit freiwilliger Mitgliedschaft könne nicht in gleicher Weise erwartet werden, dass diese eine sachgerechte Vertretung des Gesamtinteresses aller Berufsangehörigen gegenüber anderen Heilberufen, Krankenkassen und sonstigen Entscheidungsträgern im Gesundheitsbereich leistet.
Die Pflichtmitgliedschaft führe auch hinsichtlich des zu leistenden Kammerbeitrags nicht zu einer erheblichen, die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung.
Referenz: Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6.4.2017, Az. 4 K 438/16.MZ (pdf, 0,3 MB)
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30.5.2017