Bundesverwaltungsgericht: Anspruch auf Suizidmittel nur in „extremen Notlagen“

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Ehepaar wollte Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Und zwar auf Vorrat. Sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Deswegen beantragten sie im Juni 2014 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Doch das Bundesverwaltungsgericht unterstützt das BfArM in seiner Ablehnung des Antrags und wies die Klage des Ehepaares in dritter Instanz ab (Urteil vom 28. Mai 2019, Az. BVerwG 3 C 6.17). Nur wer sich in einer extremen Notlage befinde, habe einen Anspruch darauf, vom Staat eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung zu erhalten. 

Mutige Entscheidung in Sterbehilfe-Prozess: Berliner Arzt wird freigesprochen

RA Thorsten Siefarth - LogoNoch immer gilt folgende Rechtsprechung: Die Beihilfe zur Vorbereitung eines Suizids ist straflos. Wer aber bei der Selbsttötung anwesend ist, auf den springt im Moment des Suizids die Tatherrschaft über. Er muss nun alles unternehmen, um den Betroffenen zu „retten“. In dem Fall aus Berlin hatte ein Arzt aber nicht nur die Medikamente für den Suizid besorgt (die seine Patientin selbst genommen hat). Er soll während des tagelang dauerndern Sterbeprozesses sogar ein Mittel injiziert haben, das den Brechreiz verhindert hat. Damit hätte er eigentlich die nach der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Grenze hin zur aktiven Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) überschritten. Das Landgericht Berlin sah die beisherige Rechtsprechung jedoch als überholt an und hat den Arzt freigesprochen. Einen ausführlichen Bericht liefert z.B. die WELT.

Abgabe von Suizidmitteln: Gutachten widerspricht Urteil

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesverwaltungsgericht hatte im März letzten Jahres entschieden: Der Staat darf Zugang zu Suizidmitteln „in extremen Ausnahmesituationen“ nicht verwehren. Nun hat der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio ein Gutachten (pdf, 0,6 MB) vorgelegt. Sein Ergebnis: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen. Außerdem liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen vor, wenn der Staat den Erwerb von Suizidmitteln verweigere.

Abgabe von Suizidmitteln: Missachtet Bundesgesundheitsminister den Richterspruch?

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesverwaltungsgericht hatte vor ungefähr einem halben Jahr entschieden, dass Patienten bei starken Leiden und fehlenden Alternativen einen Anspruch auf die Abgabe von Medikamenten zur Selbsttötung haben. Ein Kommentar im Tagesspiegel (Jost Müller-Neuhof) setzt sich damit auseinander, dass derzeit wohl 40 Anträge auf die lange Bank geschoben werden. Der Gesundheitsminister und die ihm unterstellte Behörde seien aber in der Pflicht, den Richterspruch umzusetzen. Im Übrigen drohe kein Dammbruch, denn die Abgabe von Suizidmitteln werde die Ausnahme der Ausnahmefälle bleiben.