Endlich Pflege gesichert: Gericht zwingt Amt zu Sofortzahlung von 29.000 Euro

Das Sozialgericht Berlin hat kürzlich ein klares Zeichen gesetzt. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg wurde verurteilt, einer pflegebedürftigen Frau umgehend mehr als 29.000 Euro für ausstehende Pflegekosten zu zahlen. Die Leistungen waren trotz Bewilligung monatelang nicht gezahlt worden, sodass der Pflegedienst mit Kündigung drohte. Dies teilte der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. mit.

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Klinik darf Arbeitnehmer nicht freistellen, um Aufhebungsvertrag zu erzwingen

Ärztin mit Stetoskop vor Bett

RA Thorsten Siefarth - LogoEine tariflich unkündbare Fachärztin erhielt einen neuen Chef. Doch mit diesem gab es Probleme. Der Chef wollte die Ärztin deswegen loswerden. Er drängte sie, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Weil sich die Ärztin aber weigerte, wurde sie von der Klinik freigestellt (Suspendierung). Die Ärztin zog daraufhin mit einem Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“) vor Gericht. Sie erhielt damit Recht. Nunmehr auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Mehr lesen

Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Verwaltungsgericht entlässt Träger nicht aus der Pflicht

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Träger wollte ein von ihm betriebenes Pflegeheim zum 31. Juli 2019 schließen. Als es zeitlich eng wurde, hat er von der Stadt Karlsruhe verlangt, dass diese für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner sorgen möge. Nachdem die Stadt jedoch keinen Bescheid erlassen hatte, zog der Träger zu Gericht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“) jedoch abgelehnt (Beschluss vom 29. Juli 2019, Az. 3 K 4871/19). Begründung: Letztlich ginge es um Ansprüche der Heimbewohner, etwa bei drohender Obdachlosigkeit. Diese könne der Träger aber nicht in seinem Namen geltend machen. Außerdem scheiterte der Träger mit seinem Feststellungsantrag. Er wollte die Stadt Karlsruhe verpflichtet sehen, die Heimbewohner über den 31. Juli 2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen.

Sozialgericht Münster: Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoEin ambulanter Pflegedienst hat ein 12jähriges Mädchen im Umfang von 50 Stunden pro Woche intensivpflegerisch versorgt. Allerdings wollte der Pflegedienst eine höhere Vergütung von der Kasse und hat deswegen den Versorgungsvertrag gekündigt. Die Eltern des Mädchens haben jedoch von der Krankenkasse verlangt, die Tochter, auch über die Kündigung hinaus, von diesem Pflegedienst versorgen zu lassen. Damit unterlagen sie jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Münster. Mehr lesen

Anordnung zur Einzelzimmerquote: Pflegeheim wehrt sich erfolgreich

RA Thorsten Siefarth - LogoNach dem nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetz müssen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Juli 2018 eine Einzelzimmerquote von mindestens 80 Prozent aufweisen. Weil das zwei Pflegeheimen noch nicht gelungen war, hatten die Stadt Köln und der Landkreis Gütersloh sogenannte Wiederbelegungssperren erlassen. Dagegen haben die Pflegeheime einstweiligen Rechtsschutz beantragt. In zweiter Instanz hatten sie Erfolg (Beschlüsse des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2019, Az. 12 B 43/19 und 12 B 1435/18). Die Sperre ist damit erst einmal vom Tisch (erst in den späteren Hauptsacheverfahren wird endgültig entschieden). Begründung: Die Pflegeheime hätten immerhin Um- und Neubaumaßnahmen eingeleitet. Außerdem berufen sich die Aufsichtsbehörden auf eine Verordnung aus dem Jahr 2008, die hier gar nicht greife. Auch sei, angesichts des finanziellen und organisatorischen Aufwands, der durch die Erfüllung der Einzelzimmerquote entstehe, die Umsetzungsfrist von vier Jahren zu knapp bemessen.

Dickungsmittel für Getränke: Sozialamt muss Heimbewohner Kosten erstatten

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann leidet unter einer mittelschweren Dysphagie mit erhöhter Aspirationsgefahr. Deswegen hält die behandelnde Logopädin im Rahmen ihres Therapieplans das Andicken von Getränken für erforderlich. Bei unangedickten Getränken komme es zu einem vorzeitigen Abgleiten. Das führe dann zu einem starken Husten. Könne der in einem Pflegeheim versorgte Mann dann nicht alles abhusten, bestehe die Gefahr einer Aspirationspneumonie. Die monatlichen Kosten in Höhe von 50 Euro für das Dickungsmittel wollte das Sozialamt jedoch nicht übernehmen. Allerdings hat das Sächsische Landessozialgericht die Behörde nach einem jetzt bekannt gewordenen Entscheid im einstweiligen Rechtsschutz dazu verpflichtet (Beschluss vom 22.5.2018, Az. L 8 SO 121/17 B ER). Die Bereitstellung von Mitteln zum Andicken von Getränken sei nicht Gegenstand der normalen pflegerischen Versorgung in stationären Einrichtungen. Die Kosten für Dickungsmittel müssten als sogenannter „weiterer notwendiger Lebensunterhalt“ nach § 27b Abs. 2 SGB XII übernommen werden.