Soeben erschienen: Mein Buch zum Pflegerecht in zweiter Auflage!

Buchcover Aufbauwissen Pflege RechtMein Buch zum Pflegerecht ist soeben in 2. (überarbeiteter) Auflage erschienen.

Es enthält alles, was Sie zum Thema Recht und Pflege wissen müssen. Es ist ideal zur Unterrichtsbegleitung und als Nachschlagewerk. Viele Fallbeispiele und Praxistipps verbinden den Inhalt des Buchs mit dem beruflichen Alltag. Sehr gut auch für Prüfungen geeigent.

Hier gibt es mehr Infos.

Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege

Zum 1. Januar 2022 gibt es zahlreiche Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege. U.a. werden Pflegebedürftige in stationärer Pflege finanziell entlastet. Der pandemiebedingte Schutzschirm wird verlängert, ebenso die Sonderregelung für Kinderkrankengeld. Außerdem gelten für die Ausbildung in Assistenzberufen im OP und in der Anästhesie erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Über mehr Details informiert das Bundesgesundheitsministerium hier.

Mein neues Buch ist da: „Aufbauwissen Pflege Recht“

Aufbauwissen Pflege Recht

RA Thorsten Siefarth - LogoHeute habe ich das Vorabexemplar meines neuen Buches erhalten. Toll ist es geworden! 🙂

Das Buch ist sehr praxisnah geschrieben und mit vielen Tipps sowie Checklisten ausgestattet. Es eignet sich für die Ausbildung sowohl an Berufs- als auch an Hochschulen. Und als Nachschlagewerk ist es ein Gewinn. Selbstverständlich ist das Buch auf die neue Generalsitik abgestimmt.

Das Werk erscheint am 18. Februar 2020. Wer jetzt bestellt, erhält es pünktlich zum Erscheinungsdatum. Mehr Infos gibt es hier.

Bayern: Verfassungsgericht stoppt Pflege-Volksbegehren

RA Thorsten Siefarth - LogoDas bayerische Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ wurde gestern vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält vor allem Qualitätsanforderungen und Regelungen zur Bemessung des Pflegepersonals für den Bereich der stationären Krankenhausbehandlung. Die Begründung des Gerichts für die Ablehnung: Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das, was mit dem Volksbegehren erreicht werden sollte. An einer ähnlichen Begründung war auch schon ein Pflege-Volksbegehren in Hamburg gescheitert. Außerdem dürfe die Staatsregierung durch den Volksgesetzgeber nicht zur Vorlage eines Gesetzentwurfs verpflichtet werden, so die bayerischen Verfassungsrichter. Schließlich sei in der Begründung des Volksbegehrens die geltende Rechtslage unzutreffend und unvollständig erläutert worden.