Es gibt bereits seit langem eklatante Mängel bei den Inkontinenzprodukten. Deswegen hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) damit begonnen, höhere Qualitätsanforderungen zu erarbeiten – und zwar sowohl für die Produkte als auch für die Serviceleistungen. Erst im Frühjahr 2015 wurde dies in Angriff genommen. Immerhin wurde dieser Prozess nun abgeschlossen. Die neuen Vorgaben im aktualisierten Hilfsmittelverzeichnis sind verbindlich. Mehr lesen
Reform der Pflegeausbildung: Gesetzgebungsverfahren offiziell gestartet!
Gestern wurd der „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe“ (Pflegeberufereformgesetz, PflBRefG) von der Bundesregierung offiziell in das Gesetzgebungsverfahren eingespeist. Er kan hier (pdf, 2,3 MB) abgerufen werden.
Krankenkasse darf die Trinkmenge nicht vorschreiben
Der gesetzlichen Krankenkasse steht es nicht zu, bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln das individuelle Trinkbedürfnis zu reglementieren. Die Menschenwürde verbietet es, bei dem Trinkbedürfnis nur von Durchschnittswerten auszugehen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden. Mehr lesen
Streit um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI
Auslöser war die Barmer GEK. Sie gewährt zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI erst ab Antragstellung. Damit kann für davor liegende Zeiten nichts angespart werden. Andere Kassen handhaben das (noch) anders. Ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes (pdf, 2 MB) stärkt nun die Auffassung der Kasse. Rechtlich ist die Ansicht des Amtes jedoch anzweifelbar (dazu wird von mir in der April-Ausgabe von „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ ein Beitrag erscheinen). Es laufen mehreren Verfahren vor den Sozialgerichten, deren Ausgang abzuwarten ist. Versicherten kann man nur den Rat geben, bei der Kasse frühzeitig einen Antrag zu stellen, der alle (!) gesetzlich zustehenden Leistungen umfasst. Selbst wenn die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungleistungen noch gar nicht akut sind. Und: Werden Leistungen nur ab Antragstellung gewährt, dann sollte man unbedingt Widerspruch einlegen!
Pflegeunternehmen wird durchsucht: So verhalten Sie sich richtig!
Die Nachrichten über strafrechtliche Ermittlungen gegen Pflegedienste mehren sich. Wie der Mitteldeutsche Rundfunk (mdr) nun berichtet, wurden dieser Tage vierzehn Wohnungen und Büroräume eines Pflegeunternehmens im Großraum Halle durchsucht. Dabei wurden auch Akten beschlagnahmt. Der Pflegedienst soll über mehrere Jahre Leistungen abgerechnet haben, die gar nicht oder nicht wie angegeben erbracht worden waren.
Stehen Polizei und womöglich auch noch die Staatsanwaltschaft auf der Matte, dann stehen stehen Pflegekräfte – und selbst Leitungskräfte – erst einmal ziemlich geschockt da. Noch schlimmer ist es, wenn auch Wohnungen von Pflegebedürftigen betroffen sind. Da heißt es zunächst einmal: Ruhe bewahren! Außerdem sollte man nicht sofort auf Konfrontation schalten. Durch Freundlichkeit und Kooperation erreichen Sie letztlich meist mehr. Wie verhalten Sie sich aber ganz konkret in einer solchen Situation? Welche Rechte haben Sie? Hier gibt es wichtige Tipps. Mehr lesen
Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder
Das Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.