Es gibt bereits seit langem eklatante Mängel bei den Inkontinenzprodukten. Deswegen hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) damit begonnen, höhere Qualitätsanforderungen zu erarbeiten – und zwar sowohl für die Produkte als auch für die Serviceleistungen. Erst im Frühjahr 2015 wurde dies in Angriff genommen. Immerhin wurde dieser Prozess nun abgeschlossen. Die neuen Vorgaben im aktualisierten Hilfsmittelverzeichnis sind verbindlich.
600 Produkte werden wohl nicht mehr abgegeben werden dürfen
Der GKV-Spitzenverband hat die Qualitätsanforderungen an aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel („Windeln“) im Hilfsmittelverzeichnis deutlich angehoben. Dies umfasst in Bezug auf die Saugleistung insbesondere die Aufsauggeschwindigkeit und die Rücknässewerte. Eine schnelle Flüssigkeitsaufnahme und eine hohe Flüssigkeitsbindung sind wesentliche Faktoren für eine hohe Produktqualität und effektive Versorgung. Als zusätzliche Qualitätsanforderungen wurden die Absorption von Gerüchen und die Atmungsaktivität der Produkte festgeschrieben. Produkte, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, werden aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes werden von rund 2.200 für diesen Bereich im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkten über 600 Produkte spätestens nach Ablauf von einem Jahr, also nach dem Ende der Übergangsfrist, nicht mehr abgegeben werden dürfen.
Erstmals werden Anforderungen an die Versorger definiert
Neben einer besseren Produktqualität wurden auch die Anforderungen an die mit der Versorgung einhergehenden Dienstleistungen definiert. Damit liegen erstmals einheitliche, verbindliche Vorgaben für die Beratung der Versicherten, eine bedarfsgerechte Produktauswahl und Lieferung der Produkte sowie zusätzliche Service- und Garantieleistungen vor.
Im Hilfsmittelverzeichnis macht der GKV-Spitzenverband erstmals auch Vorgaben zu angemessenen Versorgungsmengen. Dazu Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes: „Zu versuchen, Menschen mit zwei oder drei Windeln für 24 Stunden zu versorgen, passt nicht. Eine individualisierte Bedarfsermittlung ist künftig vorgeschrieben, denn pauschalisierte Bedarfsmengen dürfen nicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch muss neben weiteren Bedingungen sichergestellt sein, dass jeder Patient bei Fragen oder Problemen bei den Herstellern geschultes Fachpersonal erreicht.“
Link: Fortschreibungen der Produktgruppen, s. Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“
Quelle: Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 15.3.2016