
Eine Ärztin hatte ihrem Patienten das tägliche Anziehen von Kompressionsstrümpfen verordnet. Dieser lebt jedoch in einem Heim für Menschen mit Behinderung. Deswegen hatte die Kasse es abgelehnt, die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst zu übernehmen. Das Anziehen könne das Heim erledigen. Der Patient hat dagegen geklagt und in erster und zweiter Instanz verloren. Das Bundessozialgericht hat die Urteile jedoch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (7. Mai 2020, Az. B 3 KR 4/19 R). Es müsse genau geklärt werden, ob das Heimpersonal dazu in der Lage ist. Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Patienten. Jedenfalls sei das Anziehen von Kompressionsstrümpfen nicht mit dem Anziehen von Thrombosestrümpfen vergleichbar. So hatte noch die Vorinstanz argumentiert.

Eine tariflich unkündbare Fachärztin erhielt einen neuen Chef. Doch mit diesem gab es Probleme. Der Chef wollte die Ärztin deswegen loswerden. Er drängte sie, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Weil sich die Ärztin aber weigerte, wurde sie von der Klinik freigestellt (Suspendierung). Die Ärztin zog daraufhin mit einem Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“) vor Gericht. Sie erhielt damit Recht. Nunmehr auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. 


