Die Ärztezeitung online berichtet über eine neue Form für die klassische Patientenverfügung: das Advance Care Planning (ACP). Das neue Modell lässt sich als eine dynamisierte Form der Patientenverfügung verstehen. Dabei wird der Wille des (potenziellen) Patienten nicht nur punktuell festgeschrieben, sondern wiederholt und unter wechselnden Bedingungen erfragt. Dadurch soll die Selbstbestimmung besser ermittelt und umgesetzt werden. Nachteile sind unter anderem, dass die Berater mehr Zeit als sonst benötigen. Außerdem ist es gerade bei Demenzpatienten schwierig zu ermitteln, inwieweit sie ihre persönliche Zukunft gedanklich (noch) zu erfassen vermögen. Gelingt das ACP jedoch, so könnte dies mehr Sicherheit und Zufriedenheit für Patienten und Angehörige bewirken.
Bayerns Gesundheits- und Pflegeminsterin bleibt bei „Pflegekammer light“
In der aktuellen Ausgabe Zeitschrift f&w (führen und wirtschaften im Krankenhaus) begründet Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml (CSU), warum sie bei ihrem Nein zur klassischen Pflegekammer bleibt. Die Ministerin: „Bei intensiven Gesprächen mit Befürwortern und Kritikern einer klassischen Pflegekammer, ist deutlich geworden, dass es eine Lösung, die allen Seiten zu 100 Prozent gerecht wird, nicht geben kann.“ Und weiter: „Mit unserem bayerischen Modell können wir die wessentlichen Vorteile einer klassischen Pflegekammer nutzen, ohne gleichzeitig die Pflegekräfte mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen zu belasten.“ Das komplette Interview ist hier (auf Seite 7) nachzulesen.
MDK prüft sich selbst – und legt jetzt Bericht vor
Die Medizinischen Dienste überprüfen die Qualität der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen. Damit die Qualitätsprüfungen standardisiert und bundesweit einheitlich erfolgen, finden bei den Medizinischen Diensten und beim PKV-Prüfdienst (Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung) Qualitätssicherungsmaßnahmen statt. Erfahrene Prüfer begleiten als Auditoren die Prüfer eines anderen Medizinischen Dienstes bei einer Qualitätsprüfung und blicken ihnen über die Schulter. Gleichzeitig bewerten die Auditoren parallel die Versorgungsqualität in der Pflegeeinrichtung. In 95 Prozent dieser Audits stimmen die Ergebnisse von Prüfer und Auditor überein.
Wer mehr erfahren will, der kann sich den Ergebnisbericht 2014 (pdf) sowie das Konzept zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen 2015 (pdf) anschauen.
Unzulässig: Kassen nehmen Einblick in Patientenunterlagen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, hatte in ihrem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 Datenschutzverstöße beim sogenannten Umschlagsverfahren festgestellt. Bei diesem Verfahren werden die Patientenunterlagen von den Ärzten in einen Umschlag gesteckt und über die Kassen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. An sich darf der Umschlag nur von den Mitarbeitern des MDK geöffnet werden. Viele Kassenmitarbeiter öffnen diese Umschläge nach den Feststellungen der Bundesdatenschutzbeauftragten aber dennoch. Das soll ab 2016 neu geregelt werden. Die Ärzte müssen die Dokumente dann direkt an den MDK übermitteln. Bis dahin sind beide Verfahren möglich.
Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit?
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob Umkleide- und Waschzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind (Az. 9 Sa 425/15). Wie man liest, hat das Gericht gestern einen Vergleich vorgeschlagen: Danach sollen die Umkleidezeiten vergütet werden, nicht aber die Zeit, die der Arbeitnehmer für das tägliche Duschen nach der Arbeit benötigt. Das klingt plausibel. Denn die Rechtsprechung erkennt in der Regel Zeiten, die mit Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers gefüllt sind, als Arbeitszeit an. Dass kann z.B. das Anlegen von Berufskleidung zu Beginn der Arbeit sein. Wenn es vom Arbeitgeber vorgeschrieben und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Demzufolge scheint es konsequent, dass das Duschen nach der Arbeit in der Regeln nicht als Arbeitszeit gewertet wird. Es dient wohl vor allem der „Vergnügen“ des Arbeitnehmers. Etwas anders wäre dies, wenn die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringt oder die Reinigung aus arbeitshygienischen Gründen notwendig ist.
Kassenpatienten können nur im akuten Notfall auf private Psychotherapie ausweichen
Kassenpatienten müssen oft mehrere Monate auf eine Psychotherapie warten – zu lange, wenn bei einer schwerwiegenden Erkrankung dringender Behandlungsbedarf besteht. Wer in der Not ohne Absprache mit seiner Krankenkasse auf eine private Therapie ausweicht, läuft indes Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Denn das Sozialgericht Berlin hat jetzt entschieden: Auch im Notfall darf ein gesetzlich Krankenversicherter eine nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeutin nur dann in Anspruch nehmen, wenn er auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist. Mehr lesen